Taxifahrer sind verpflichtet, Hunde mitzunehmen

Sollte sich der Taxifahrer weigern, den Vierbeiner mitzunehmen, droht ihm ein Bußgeld, so entschied das OLG Hamm, Az. 3 Ss OWi 61/92.

 

BGH - Kein Ausschluss der Tierhalterhaftung ggü. Hundepension 

BGH, Urteil vom 25.03.2014, Az.: VI ZR 372/13

Gerade für Personen, die beruflich mit Hunden zu tun haben, dürfte dieses aktuelle BGH-Urteil interessant sein. Hundepensionen, gerade auch zur Tagesbetreuung, erfreuen sich immer größerer Beliebtheit. Hundehalter wissen ihren Liebling gut betreut, wenn sie im Urlaub sind oder tagsüber arbeiten gehen. Doch wer haftet, wenn der Pensionshund den Betreiber verletzt?

Laut BGH kommt ein Ausschluss der Tierhalterhaftung wegen des Handelns auf eigene Gefahr auch dann nicht in Betracht, wenn der Geschädigte einen Hund für mehrere Tage in seiner Hundepension aufgenommen und für diese Zeit die Beaufsichtigung des Tieres übernommen hat. Eine einschränkende Anwendung des § 833 Abs. 1 BGB kommt nach Ansicht des Gerichts nicht in Betracht.

Interessant sind auch die Ausführungen des BGH zum Vergleich mit anderen von der Tierhalterhaftung betroffenen Berufsgruppen:

„Der Umstand, dass der Inhaber einer Hundepension - im Unterschied z.B. zum Hufschmied oder Tierarzt - sich dem Tier nicht nur zur Vornahme einzelner Verrichtungen nähert, sondern dessen Beaufsichtigung gegebenenfalls für mehrere Tage vollständig übernimmt und während dieser Zeit die alleinige Herrschaft über das Tier innehat, rechtfertigt insoweit keine abweichende rechtliche Beurteilung. Grundsätzlich unerheblich ist, dass der Tierhalter während der Zeit der Obhut seines Hundes in der Tierpension von einer eigenen Einwirkung auf sein Tier ausgeschlossen ist. Dieser Gesichtspunkt, der genauso auf den Pferdehalter zutrifft, der sein Pferd einem Reiter zum selbständigen Ausreiten überlässt (Senatsurteil vom 30. September 1986 - VI ZR 161/85, VersR 1987, 198, 200 mwN) oder es bei einem Dritten unterstellt, wo es von diesem eigenmächtig zu einer Reitstunde eingesetzt wird (Senatsurteil vom 19. Januar 1988 - VI ZR 188/87, VersR 1988, 609 f. mwN), steht der Tierhalterhaftung grundsätzlich nicht entgegen (aA OLG Nürnberg, VersR 1999, 240, 241). Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats bleibt die Tierhalterhaftung auch bei länger dauernder Überlassung des Tieres an einen Dritten erhalten, wenn derjenige, der sich des Tieres begibt, weiterhin für die Kosten der Tierhaltung aufkommt, den allgemeinen Wert und Nutzen des Tieres für sich in Anspruch nimmt und das Risiko seines Verlustes trägt. Selbst eine etwaige Nutzung des Tieres durch den Dritten auch für eigene Zwecke steht dem nicht entgegen, solange sich nicht der Schwerpunkt der Nutzung des Tieres auf den Dritten verlagert (Senatsurteil vom 19. Januar 1988 - VI ZR 188/87, aaO).

 

Hund im Freien hat Anspruch auf Schutzhütte

Beschluss vom 29.05.2013, Az. 6 L 23/13

Auch ein ständig im Freien gehaltener Hund muss eine Bleibe haben. Hundehalter dürfen ihren Vierbeiner aus Tierschutzgründen nicht einfach nur draußen an einer Leine anbinden, so das VG Aachen. Der Hundehalter könne daher zum Aufstellen einer Hundehütte und dem Bereitstellen eines witterungsgeschützten Liegeplatzes mit wärmegedämmtem Boden verpflichtet werden, heißt es weiter in der Entscheidung.

 

Keine Gewährleistungsansprüche für aus dem Tierheim überlassenen Hund 

Mit einem Tierüberlassungsvertrag übernahm die Klägerin einen Hund von dem beklagten Tierheim. Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Ersatz der infolge einer Hüftoperation des Hundes entstandenen Behandlungskosten sowie Feststellung der Einstandspflicht für künftige Kosten der weiteren Behandlung. Die Klägerin behauptet, im Zeitpunkt der Übernahme habe der Hund bereits an verschlissenen Gelenken gelitten, was dem Beklagten bekannt gewesen sei. Das AG hat die Klage abgewiesen, auch die Berufung hat keinen Erfolg: Es liege kein Kaufvertrag vor, so dass kaufrechtliche Gewährleistungsvorschriften nicht in Betracht kämen. 

Der Schwerpunkt des Vertrages liegt hier in der Übergabe des Tieres zur Haltung und Pflege durch den Übernehmer. Der Beklagte schuldet aus dem Tierüberlassungsvertrag in erster Linie die Übergabe der Hündin, nicht die Eigentumsverschaffung. Ein Anspruch aus § 694 BGB bzw. § 280 I BGB scheitert ebenfalls deswegen, da die Erkrankung zu keinem weiteren Schaden bei der Klägerin geführt hat. Auch der Anspruch aus § 280 I BGB ist nicht gegeben, da es ersichtlich an der erforderlichen Pflichtverletzung des Beklagten fehlt. Den Beklagten trifft keine Aufklärungspflicht für den Gesundheitszustand des Tieres. Aus dem Vertrag ergibt sich, dass der Beklagte gerade keine Gewähr für den gesundheitlichen Zustand der Hündin übernehmen konnte und wollte. Das Landgericht LG Krefeld im Jahre 2007, 1 S 79/06 wies die Klage ab.

 

Hundehaltung in Wohnung trotz Verbots erlaubt 

Bayerisches Oberstes Landesgericht, Az. 2ZBR81/01

In Einzelfällen dürfen behinderte Menschen trotz Verbotes der Hundehaltung einen Hund in der Wohnung halten. Damit entschieden die Richter des Bayerischen Obersten LG zu Gunsten einer angeklagten Contergan-geschädigten Arbeitslosen. Diese hatte trotz Verbotes der Hundehaltung einen Dackel in der Wohnung gehalten und sich durch dessen Bellen den Unmut der Nachbarn zugezogen. Die Frau berief sich auf die Tatsache, dass sie durch ihre Behinderung an die Wohnung gebunden sei und kaum Kontakt zu anderen Menschen habe. Gemäß Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG ergab die Interessenabwägung nach Treu und Glauben, dass die Durchsetzung eines wirksamen Hundehaltungsverbots gegenüber der behinderten Wohnungseigentümerin auf Dauer oder auf Zeit unzulässig war. Trotz der Belästigung der anderen Mieter durfte die Frau ihren Hund behalten.

 

Verbrauchsgüterkaufrecht gilt auch beim Tierkauf

BGH, Az. VIII ZR 173/05

Bei dem so genannten Verbrauchsgüterkauf spricht die gesetzliche Vermutung für einen anfänglichen Mangel, wenn sich dieser Fehler innerhalb der ersten sechs Monate nach Übergabe der Kaufsache zeigt. Diese Vermutungsregelung gilt auch beim Tierkauf. Sie kann jedoch im Einzelfall bei bestimmten Tierkrankheiten ausgeschlossen sein. Bei einer saisonalen sichtbaren Allergie (hier: Sommerekzem eines Pferdes) ist dies aber nicht der Fall. Das heißt der Verkäufer muss für diesen Fehler die Haftung übernehmen.

 

Herausgabe des Hundes erst nach Zahlung der Futter- und Tierarztkosten

LG München, Urteil vom 17.01.2008, Az. 31 S 13391/07

Das Landgericht München hat entschieden, dass an einem Hund ein Zurückbehaltungsrecht bestehen kann. Die Klage einer Hundeeigentümerin auf Herausgabe ihres Tieres wurde von dem Gericht abgewiesen. Den Hund der Klägerin hatte der Sohn der Beklagten zur vorübergehenden Pflege übergeben. Als die Klägerin ihren Hund zurück nehmen wollte, weigerte sich die Beklagte den Hund zurückzugeben. Sie macht geltend, sie habe Aufwendungen für Futter, Tierarzt und Medikamente gehabt. Bei Erstattung der Kosten würde sie den Hund an die Klägerin wieder herausgeben. Die Klägerin vertrat die Meinung, die Beklagte könne sich nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen. Der Hund würde wenn er nicht sofort an sie wieder zurückgegeben würde, traumatisiert und bleibende Schäden zurückbehalten. Das AG entschied gegen die Klägerin. Die Rückgabe des Hundes sollte erst gegen Zahlung der Aufwendungskosten in Höhe von 1.680 Euro erfolgen . Die Berufung der Klägerin blieb vor dem LG München erfolglos. Grundsätzlich sei ein Zurückbehaltungsrecht auch an einem Tier möglich. Da keine Beeinträchtigung des Hundes ersichtlich gewesen seien und auch die Hundeeigentümer ihren Hund der Frau zur fürsorglichen Betreuung überlassen hat, konnte das Gericht auch keine Beeinträchtigung des Hundes alleine aus dem Grund von „Heimweh“ erkennen. Das Zurückbehaltungsrecht der Betreuerin an dem Hund kollidiert nicht mit § 1 TierschutzG.

 

Pferderecht: Pferdeeinstellungsvertrag

LG Ulm 19.04.2004, 1 S 184/03; NJW-RR 2004, 854

Der Beklagte kündigte den zwischen den Parteien bestehenden Pferdeeinstellungsvertrag fristlos, da die Versorgung der Pferde nicht gewährleistet sei, und holte sein Pferd aus dem klägerischen Stall. Der Kläger verlangt Zahlung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist. Das AG hat die Klage abgewiesen. Es handelte sich bei dem Vertragsverhältnis nicht um einen Mietvertrag, sondern um einen entgeltlichen Verwahrungsvertrag. Das Gesetz bewertete das Interesse des Verwahrers an der entgeltlichen Verwahrung nicht als vertragsprägend an und ließ es deshalb zurücktreten. Der Hinterleger konnte die Sache, da nichts anderes vereinbart wurde, jederzeit zurückfordern, womit auch die Vergütungspflicht entfiel.

 

Zur Schaustellung von Pferden muss ohne Schmerzen, Leiden oder Schäden erfolgen

VG Freiburg, Az. 1K 338/08

Der Kläger organisierte in ganz Deutschland gewerbsmäßig Rodeo-Veranstaltungen mit Pferden und Rindern. In einer Betriebserlaubnis wurde ihm unter anderem untersagt, beim Wildpferdreiten Sporen einzusetzen. Außerdem dürften Hilfsmittel wie Leinen, Gurte oder Riemen, die am Tier befestigt seien, nicht unkontrolliert am Boden schleifen. Darüber hinaus wurde auch der Einsatz eines sogenannten Flankengurtes untersagt. Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts sei es nach dem Tierschutzgesetz verboten, ein Tier zur Schaustellung oder einer ähnlichen Veranstaltung heranzuziehen, sofern damit Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier verbunden seien. Beim Bullenreiten, Wildpferdreiten und dem Wild Horse Race würden die Tiere in ihrem Abwehrverhalten zur Schau gestellt und bei einer Vorführung mit zirkusähnlichem Charakter eingesetzt. Tiere dürften bei Rodeoveranstaltungen aber keine Schmerzen oder Schäden erleiden. Hilfsmittel und Geräte dürfen nur so eingesetzt werden, dass die Tiere dadurch nicht gequält werden. Sie seien vor einfachen Schmerzen, Leiden oder Schäden zu schützen. Dies gelte auch, wenn man die Disziplinen als Sportveranstaltungen einstufe. Lediglich das Verbot eines Flankengurts beim Bullenreiten und Wildpferdreiten sei rechtswidrig gewesen. Es sei nicht nachweisbar, dass die Verwendung des Gurts für die Tiere mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sei.

 

Zuständigkeit und Voraussetzungen für Hundehalteverbot

VG Hannover, Urteil vom 28.09.2011, Az. 11 A 2352/10

Ein „Tierfreund“ hielt auf seinem Grundstück unzählige Tiere: bis zu 103 Hunde, 13 Pferde, sechs Ziegen, vier Hängebauchschweine, vier Frettchen, 80 bis 100 Degus und mehr als 30 Katzen. Das Ordnungsamt wurde informiert, dass die Tiere nicht artgerecht gehalten werden. Weil die Annahme gerechtfertigt ist, dass die Grundformen der Tierhaltung nicht beachtet werden, ist dies eine Frage des Tierschutzrechts. Nach § 15 TierSchG liegt die Zuständigkeit in diesen Fällen bei den Landesverwaltungen. Die Landesregierungen haben hierzu meist die Veterinär– und Lebensmittelüberwachungsämter durch Verordnungen beauftragt. Sie prüfen, ob Tiere nicht so behandelt werden, wie es das Tierschutzgesetz erfordert. Wegen dieser speziellen Zuständigkeit sind die Ordnungsämter in diesen Fällen nicht zuständig, es sei denn, mit Tieren wird nicht artgerecht umgegangen und es kann nicht abgewartet werden, bis die zuständige Tierschutzbehörde vor Ort ist. Ausnahme hiervon: Ein sofortiges Eingreifen ist erforderlich, insbesondere bei einer gegenwärtigen Gefahr, z.B. Sicherstellen eines Tiers, Absperren von Stallanlagen. Vor Ort stellte die vom Ordnungsamt herbeigerufene Tierschutzbehörde fest, dass die besonders geruchssensiblen Hunde in geschlossenen Räumen ohne intakte trockene Liegefläche gehalten wurden, die voller Hundekot waren. Zudem wurde den Hunden kein ausreichender Auslauf gewährt. Dies belegte der Zustand der Räume, in denen sich die Hunde aufhalten mussten, ohne dass ihnen ausreichend Auslauf gestattet wurde. Der Halter der Tiere hat eine einem Tierheim ähnliche Einrichtung im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TierSchG betrieben, für das eine Erlaubnis erforderlich war, stellte das Gericht mit Sachverstand fest. Diese Erlaubnis war aber nicht beantragt worden. Unter den gegebenen Verhältnissen würde diese Erlaubnis nicht erteilt, weil die Tiere nicht artgerecht gehalten werden. Artgerecht ist die Tierhaltung nur dann, wenn sie sich an den natürlichen Lebensbedingungen der Tiere orientiert und auf die artspezifischen Verhaltensweisen der Tiere Rücksicht nimmt. Hiervon waren die vorgefundenen Verhältnisse aber weit entfernt. Die zuständige Tierschutzbehörde hat auf Grundlage des § 11 Abs. 3 Satz 2 TierSchG das Halten der Tiere untersagt. Die Klage des „Tierfreundes“ gegen den Bescheid der Tierschutzbehörde wurde abgewiesen.

 

Bellen zur Mittags- und Nachtzeit kann eine Ordnungswidrigkeit sein

BayVGH, Az. 10 AS 10.1074 und 10 ZB 10.516

Wenn ein Hund übermäßig laut und lang anhaltend bellt und damit insbesondere zur Mittags- oder Nachtzeit die Nachbarschaft nicht unerheblich stört, kann hierdurch der Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erfüllt sein. Grundsätzlich kann diese Störung eine behördliche Verfügung nach sich ziehen, nach der sich der Hund in der Mittags- und Nachtzeit nur noch unter Aufsicht einer dazu geeigneten und befähigten Person im Freien aufhalten darf. 

 

Leinenzwang für Hunde gilt nicht uneingeschränkt

OLG Dresden: Beschluss vom 07.02.2007, Ss (Owi) 395/06 (Zwickau), Beschlüsse vom 07.02.2007, SS (Owi) 188/06 und 301/06 (Leipzig), Beschluss vom 13.02.2006, SS (Owi) 721/06 (Plauen) 

Eine sächsische Polizeiverordnung, die einen Anleinzwang für Hunde im Gemeindegebiet vorsieht, verstößt jedenfalls dann gegen den Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn sie keinerlei Ausnahmen vom allgemeinen Leinenzwang vorsieht. Zwar bestehen angesichts der von freilaufenden Hunden ausgehenden abstrakten Gefahr keine Bedenken gegen einen ordnungsbehördlich geregelten allgemeinen Leinenzwang. Mit dessen zeitlich und räumlich unbeschränkter Geltung im gesamten Gemeindegebiet würde aber dem Anspruch der Bevölkerung auf Schutz vor Belästigung und Gefahren einseitig zu Lasten der Hundehalter Rechnung getragen. Den insoweit anzulegenden Maßstäben werden die in Leipzig und in Plauen geltenden Polizeiverordnungen gerecht. Sie enthalten jeweils Ausnahmeregelungen, wonach Hunde auf so genannten »Freilaufflächen« vom Leinenzwang befreit sind. In Leipzig gebe es beispielsweise insgesamt 47 »Hundewiesen« mit einer Gesamtfläche von 16,72 Hektar. Die berechtigten Interessen der Hundebesitzer sind damit ausreichend berücksichtigt. Dagegen verstößt die Polizeiverordnung der Stadt Zwickau, kraft derer sich das Anleingebot faktisch auf das gesamte Gemeindegebiet erstreckt, gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Bestimmtheitsgebot. Sie ist daher insoweit unwirksam, weshalb der Beschwerdeführer im dortigen Verfahren vom Senat freigesprochen wurde.

 

OLG Dresden

 

Katze vom Tierheim weitervermittelt - Wer trägt die Kosten?

Wegen einer Suizidankündigung wurde der Kläger in eine Klinik eingewiesen. Er hielt zu diesem Zeitpunkt in seiner Wohnung eine Katze, die durch den Beklagten in einem Tierheim untergebracht wurde. Von dort aus wurde sie weitervermittelt. Ein paar Monate später setzte die Beklagte gegen den Kläger einen Betrag in Höhe von 393,33 Euro für die Kosten der Unterbringung der Katze im Tierheim fest. Zur Begründung wurde auf § 66 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds.SOG) verwiesen. Sie begründet im Wesentlichen: es sei nicht bekannt gewesen, dass die Katze von einer Bekannten versorgt worden sei. Bei seiner Einweisung habe der Kläger keine Person benannt, die sich um das Tier hätte kümmern können. Der Kläger habe sich nach seiner Entlassung auch lediglich einmal beim Tierheim gemeldet. Es sei üblich, dass das Tierheim die Katze nur gegen Erstattung der entstandenen Kosten aushändige. Deshalb habe man schließlich die Katze zur Vermittlung freigegeben. Rechtliche Grundlage für die Kostenforderung sei § 66 Nds. SOG, da eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bestanden habe, nämlich, dass die Katze verhungere. Die Regelungen des Tierschutzgesetzes seien nicht anwendbar. Ein beamteter Tierarzt hätte zudem keine andere Feststellung treffen können. Dagegen hat der Kläger nun die Klage erhoben.

Der Bescheid der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Rechtliche Grundlage sind nicht die §§ 64 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 66 Abs. 1 Satz 1 Nds. SOG, wonach zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr Zwangsmittel angewendet werden können und im Falle einer Ersatzvornahme die Verwaltungsbehörde auf Kosten der betroffenen Person die vertretbare Handlung selbst ausführen kann. Zur Anwendung kommt vielmehr die Regelung des § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG. Danach ist ein Tier, das nach dem Gutachten eines beamteten Tierarztes mangels der Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt ist oder eine schwerwiegende Verhaltensstörung aufzeigt, dem Halter fortzunehmen und solange auf dessen Kosten pfleglich unterzubringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist. Diese Vorschrift stellt eine Sonderbestimmung über die unmittelbare Ausführung dar, die die allgemeinen ordnungs- und verwaltungsvollstreckungsrechtlichen Regelungen verdrängt, soweit ein Tier aus tierschutzrechtlichen Gründen fortgenommen wird. Die gegenteilige Rechtsauffassung der Beklagten lässt außer Acht, dass besondere ordnungs- bzw. vollstreckungsrechtliche Vorschriften für bestimmte Rechtsbereiche stets die allgemeinen Bestimmungen des Nds. SOG verdrängen. Der Geltung des TierSchG ergibt sich hier auch aus dem Vorrang des Bundesrechtes vor dem Landesrecht (Art. 31 GG). Die Voraussetzungen des § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG sind bei Wegnahme der Katze des Klägers schon deshalb nicht erfüllt gewesen, weil die Beklagte zuvor kein Gutachten eines beamteten Tierarztes eingeholt hat. Die Klage hatte Erfolg. So entschied das VG Oldenburg im Jahre 2010, 11 A 1875/09 Tierschutz Hessen Vollständiges Urteil

 

Fundtier: Kater - Stadt muss Tierarztkosten tragen

Die Stadt hat mit dem dort ansässigem Tierschutzverein einen Vertrag über die Aufnahme von Fundtieren und herrenlosen Tieren geschlossen.In diesem hat sich der Verein verpflichtet , alle im Stadtgebiet aufgefundenen Haus­tiere unterzubringen und dabei auch für eine tierärztliche Behandlung zu sorgen. Die Stadt zahlt hierfür dem Tierschutzverein einen jährlichen Pauschbetrag in Höhe von 2.000,-- EUR. Spätabends des zweiten Weihnachtstages 2007 wurde im Stadtgebiet der Beklagten ein offenbar bei einem Verkehrsunfall verletzten Kater aufgefunden. Der Finder des verletzten Katers konnte niemanden von dem Tierschutzverein erreichen , so suchte er mit dem Tier den tierärztlichen Notfalldienst auf. Der Tierarzt (Kläger) musste den Kater not operieren und behielt den ihn zunächst in seiner Tierarztpraxis. Der Tierarzt versuchte in den folgenden Tagen erfolglos, einen Besitzer ausfindig zu machen und Verantwortliche des Tierschutzvereins zu erreichen. Er forderte nun die Abholung des Katers zu veranlassen und seine Behandlungs- und Unterbringungskosten zu übernehmen. Das Oberverwaltungsgericht gab dem Tierarzt schlussendlich recht und verurteilte die Stadt Bad Sachsa die Aufwendungen für die tierärztliche Versorgung und anschließende Unterbringung eines verletzten Katers zu ersetzen.

So entschied das Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts,23. April 2012 (11 LB 267/11)Oberverwaltungsgericht Niedersachsen

Fundtier: Kosten für die Unterbringung eines Fundhundes muss das Land nicht tragen

 

Hund im Tierheim: Polizei haftet nicht für Kosten

Ein Tierschutzverein, der einen bei der Polizei abgegebenen Hund Vor-Ort abholt und vorübergehend einem vereinseigenen Tierheim unterbringt, kann vom Land nicht Ersatz von Pflege- und sonstigen Kosten verlangen. Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. Februar 2013, 2 K 907/12.KO) Verwaltungsgericht Koblenz

Eine Weitervermittlung eines im Tierheim verwahrten Hundes bei einem vorübergehendem Krankenhausaufenthaltes des Hundehalters ist nicht rechtens

Ein im Tierheim verwahrter Hund darf nicht ohne Vorankündigung veräußert werden, nur weil der Hundehalter für rund zwei Monate stationär in ein Krankenhaus aufgenommen wird und sich nicht um den Hund kümmern kann.. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren entschieden.

Beschluss vom 19. Februar 2013 - VG 24 L 25.13

 

Keine amtliche Veräußerung eines Hundes, wenn Halter vorübergehend in eine Klinik muss

(Nr. 6/2013) Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg

 

Erbrecht: Ein Hund kann nicht erben

Als eine geschiedene und kinderlose Frau starb, hinterließ sie ein Testament, in dem sie ihren Hund zum ersten Erben bestimmte. Die beiden Brüder und Neffen sowie eine Nichte folgten als weitere Erben zu gleichen Teilen. Im Testament hieß es: \"Mein letzter Wunsch ... meine Erben sind mein Hund Berry, meine Geschwister, bitte nicht streiten, Eure Tante\". Nach ihrem Tod kümmerte sich ihre frühere Bekannte, die Beschwerdeführerin, um den Hund. Die Beschwerdeführerin machte geltend, dass sie einen Anspruch auf Erteilung eines Erbscheines hat, da sie sich um den Hund kümmere. Derjenige, der den Hund versorge, müsse folglich auch als Erbe berücksichtigt werden.

Ein Hund kann nicht als rechtsfähige Person auftreten und ist daher nicht erbfähig. Die Einsetzung des Hundes als Erbe im Testament ist daher unwirksam. Außerdem fehlt eine testamentarische Bestimmung, wer den Hund nach dem Tod der Erblasserin bekommen soll. Die Unterzeichnung „Eure Tante“ spricht eher zu Gunsten der Familienmitglieder und nicht für die der familienfremden Dritten. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen. So entschied das Landgericht München I im Jahre 2004, 16 T 22604/03

 

Hund in der Scheidung

Das OLG Schleswig hatte sich mit der zu beschäftigen Frage wie man mit Hunden in einer Scheidung zuverfahren hätte. Zusammen mit drei Hunden lebten die Eheleute seit mehreren Jahren in einem Landhaus mit großem Grundstück. Sie lebten innerhalb desselben Hauses getrennt und sind zwischenzeitlich geschieden. Als der geschiedene Ehemann aus dem Landhaus ausziehen wollte, verlangte er die Mitnahme der Basset Hündin. Die anderen beiden Hunde wollte er zurücklassen. Er behauptete, alleiniger Eigentümer der Basset Hündin zu sein. Die geschiedene Ehefrau wollte alle drei Hunde behalten und behauptete ebenfalls, alleinige Eigentümerin der Basset Hündin zu sein.  Das OLG entschied: Ein gemeinsamer Hund der Eheleute, der mit im Haushalt lebt, wird bei der Ehescheidung nach den Regeln über die Verteilung von “Haushaltsgegenständen” aufgeteilt. Dem geschiedenen Ehemann wurde eine Basset-Hündin zugesprochen, während der Boxerrüde und der Cocker Spaniel bei der geschiedenen Ehefrau verblieben.Az 15 UF 143/12, Beschluss vom 20.2.2013, OLG-Pressemitteilung

 

Jäger verstößt gegen das Tierschutzgesetz

Im Jagdrevier im Westerwald wurde ein Wolf durch einen Jäger erschossen. Vor dem Strafrichter des Amtsgerichts Montabaur musste sich der Jäger deswegen wegen dem Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz wie auch gegen das Bundesnaturschutzgesetz verantworten.

Nach einer umfangreichen Hauptverhandlung wurde der zwischenzeitlich 72jährige Angeklagte zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen a 50,- Euro verurteilt. Der Strafrichter hielt dabei den Vorwurf des Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz für erwiesen, da der Jäger den Wolf ohne Rechtfertigung erschossen hat. Insbesondere ging das Gericht davon aus, dass der Wolf nicht wilderte als er erschossen wurde. Entscheidung des Amtsgerichts Montabaur Urteil vom 17.01.2013.

 

Elektroreizgeräten

Ein Hundetrainer führte Seminare zur Hundeerziehung durch. In diesen Seminaren wollte er dabei den Einsatz von Elektroreizgeräten vorführen. Solche Geräte ermöglichten es, mittels eines Senders über Entfernungen bis zu mehreren hundert Metern Hunde durch einen im Halsband integrierten, mit Elektroden versehenen Sender Stromreizen unterschiedlicher Stärke und Länge auszusetzen. Der Kläger begehrte festzustellen, dass er berechtigt sei, ohne Sachkundenachweis Elektroreizgeräte vorzuführen und einzusetzen.Der Einsatz von Elektroreizgeräten, die erhebliche Leiden oder Schmerzen verursachen konnten, war für Zwecke der Hundeausbildung gemäß § 3 Nr. 11 TierSchG verboten. Dabei kam es nicht auf die konkrete Verwendung der Geräte im Einzelfall, sondern darauf an, ob sie von ihrer Bauart und Funktionsweise her geeignet waren, dem Tier nicht unerhebliche Schmerzen zuzufügen.Die Klage, Berufung und Revision blieben ohne Erfolg .OVG Münster , 3 C 14/05

Tierschutz Hessen

 

Tierschutzverein haftet nur bedingt

Ein Tierschutzverein, der einen ausgesetzten Hund zur Weitervermittlung aufgenommen hat, wird im Sinne des Gesetzes Tierhalter. Damit haftet der Tierschutzverein auch für Schäden, die dieser Hund anrichtet (§ 833 BGB). Weisen aber Mitarbeiter des Tierschutzvereines den Interessenten darauf hin, dass dieser Hund schwierig sei, und greift dieser gleichwohl unvermittelt zum Kopf des Tieres, worauf der Hund zuschnappt, so tritt die Haftung des Tierschutzvereines zurück, weil das Eigenverschulden des Geschädigten erheblich höher zu bewerten ist. Gerade bei ausgesetzten Tieren muss man generell davon ausgehen, dass solche Tiere schwieriger sind als vom Züchter abgegebene Tiere. Wer sich auf solche Umstände nicht einstellt, setzt sich der Gefahr bewusst aus und hat keinen Anspruch auf Schadensersatz. Amtsgericht Duisburg, Az.: 49 c 399/98

 

 

Tierhalterhaftung für Sturz über liegendes Tier

OLG Hamm, Az. 19 U 96/12

Auch ein schlafender Hund kann gefährlich sein – etwa dann, wenn er im Eingangsbereich eines Ladengeschäfts liegt. Für einen Sturz über den schlafenden Vierbeiner haftet dann die Halterin, wie das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem am Mittwoch, 5. Juni 2013, bekanntgegebenen Urteil entschied.

 

Privathaftpflichtversicherung nicht zur Schadensregulierung verpflichtet

 LG Frankfurt Az.: 2/16 S 184/96

Ein Hundehalter hatte für seinen Hund eine Privathaftpflichtversicherung sowie eine Tierhaftpflichtversicherung abgeschlossen. Er bewohnte mit seinem Hund eine Mietwohnung. Beide Versicherungen fühlten sich nicht eintrittspflichtig zur Schadensregulierung. Die Privathaftpflichtversicherung argumentierte, wonach Schäden durch den Hund nicht durch diese mit abgedeckt werden. Die Tierhalterhaftpflichtversicherung lehnte ab, weil nach ihren Versicherungsbedingungen Schaden an angemieteten Gegenständen nicht versichert sind. Der Hundehalter musste entstanden Schadens selbst aufkommen. 

 

Haftung bei nicht angeleinten Hund

LG Coburg, Urteil vom 23.07.2010, Az.13 O 37/09

Ein unangeleinter Hund kann eine Pflichtverletzung darstellen; rechtlich relevant wird diese jedoch erst dann, wenn sich daraus Folgen für den Geschehensablauf ergeben. Der Klage eines Hundehalters gegen einen anderen Hundehalter wurde überwiegend stattgegeben. Der Hund des Beklagten war gegen den Kläger gerannt, so dass dieser zu Boden stürzte und Prellungen am Ellenbogen und innerhalb des Gesichtes erlitt. Die Behauptung des Beklagten, der Kläger habe den Unfall mitverursacht, vermochte das Gericht nicht zu überzeugen .

 

Zwei Hunde, ein Biss: Keine Mithaftung des eigenen Hundes

LG Aachen, Az. 4 O 15/98

Zwei Hundehalter begegneten sich mit ihren frei laufenden Hunden. ( Rottweiler , Schäferhund). Beide Hunde beschnupperten sich friedlich und entspannt. Als der Halter des Rottweilers bei der Verabschiedung seinen Hund am Halsband fasste, wurde er von dem Schäferhund angesprungen und dreimal tief in den Unterschenkel gebissen. Der gebissene Halter des Rottweilers verlangte Schmerzensgeld, was ihm auch das Gericht in voller Höhe von 600 Euro (damals 1.200 DM) zugestand. Eine Mithaftung des verletzten Hundehalters wies das Gericht ab. Eine mitwirkende Tiergefahr des Rottweilers konnte das Gericht ebenfalls nicht anerkennen. Eine solche Mithaftung käme nur dann in Betracht, wenn es zwischen den Tieren zu einer Aggressionshandlung gekommen und der verletzte Hundehalter in diese nicht ungefährliche Situation eingegriffen hätte. 

 

Haftung Hund: Selbstgefährdung schließt Schadenersatz bei Hundebiss aus

LG Bamberg

Versucht ein Hundehalter seinen Hund, der sich mit einem anderen Hund eine Balgerei und Beißerei liefert, von diesem fremden Hund zu trennen und wird er hierbei in die Hand gebissen, so hat er keinen Anspruch auf Ersatz der Behandlungskosten gegen den anderen Hundehalter. Ihm steht auch kein Schmerzensgeld zu. Denn derjenige, der beim Versuch streitende Hunde mit der Hand zu trennen, handelt grob fahrlässig und auf eigene Gefahr. Die Gefahr, von einem Hund in dieser Situation gebissen zu werden, lag besonders nahe.

 

Keine Hundehalterhaftung bei Fahrradunfall durch freilaufenden Hund 

OLG München

Weicht ein Radfahrer einem gut folgsamen Hund ohne Not aus und stürzt er dadurch, so ist eine Haftung des Hundehalters nicht gegeben. Der Radfahrer konnte keinen Beweis erbringen, dass er durch den Hund gezwungen war ein Ausweichmanöver zu führen. Die Klage auf Schadenersatz wurde vom Oberlandesgericht abgelehnt. 

 

Hundehalterhaftung bei Radfahrersturz durch nicht angeleinten Hund trotz Leinenzwangs

Oberlandesgericht Hamm, Az. 27 U 6/01

Kommt es auf einem Radweg zu einem Zusammenstoß zwischen einem nicht angeleint laufenden Hund und einem Radfahrer, dann ist der Hundehalter dem Radfahrer zum Schadenersatz verpflichtet. Erst recht gilt dies dann, wenn eine ordnungsbehördliche Verordnung eine Hundeanleinpflicht vorsieht. Denn eine solche Hundeanleinverordnung soll Fußgänger und Radfahrer vor frei herumlaufenden Hunden gerade schützen. Für den hier verletzten Radfahrer sprach das Gericht ihm für die erlittene Schädel-Hirn-Trauma- Verletzung dritten Grades ein Schmerzensgeld von 75.000 Euro und eine monatliche Rente von 250 Euro zu. 

 

Radfahrersturz durch Leine am Lenkrad

LG Köln,  AZ. 9 U 180/00

Stürzt ein Hundehalter vom Rad, weil er seinen Hund am Fahrradlenker angeleint hat, so steht ihm kein Schmerzensgeld zu. Es sei zwar erlaubt, einen Hund am Fahrradlenker auszuführen. Allerdings müsse der Radler die Leine im Notfall jederzeit schnell loslassen können, so das Gericht.

 

Haftung Hund: Aufsichtspflicht des Hundehalters

OLG Frankfurt, AZ. 1 U 37/98

Zwei Hundehalterinnen gingen mit ihren Hunden spazieren. Die ältere kam zu Fall und trug, nach ihren Angaben, schwere Verletzungen davon. Der Hergang des Ereignisses war strittig: Hatte die Klägerin in erster Instanz behauptet, ihr Mischlingshund sei von dem größeren Golden Retriever angefallen worden, sagte sie später, der Retriever habe einen Knochen gefunden und diesen durch Knurren verteidigt, wodurch ihr Hund flüchtete und sie umgerissen habe. Das OLG Frankfurt wies die Klage ab, da die Klägerin nicht in der Lage gewesen war, ihren Hund angemessen zu beaufsichtigen. 

 

Hundehalterhaftung: Erhöhte Sorgfaltspflicht bei auffällig aggressivem Hund

OLG Karlsruhe, Az. 3 Ss 94/00

Wenn ein Hund bereits in der Vergangenheit durch Aggressivität aufgefallen ist, so sind wegen einer erhöhten Gefahr strenge Anforderungen an die Sorgfaltspflichten des Hundehalters zu stellen. Gegebenenfalls muss er durch Anlegen eines Maulkorbes oder sicheres Anleinen verhindern, dass das Tier Menschen anfallen und verletzen kann. Das Gericht verurteilte den Halter eines Bernhardiner-Mischlings wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 600 Euro , weil er keine besonderen Vorkehrungen bzgl. seines Hundes getroffen hatte, obwohl er die Gefährlichkeit seines Hundes kannte. Sein Hund konnte ungehindert aus der Wohnung ins Freie gelangen und verletzte dort ohne erkennbaren Anlass eine Rentnerin. Das Gericht hielt den Hundehalter grundsätzlich für verpflichtet, seinen Hund so zu überwachen, dass Verletzungen und Schädigungen anderer Personen verhindert werden. Da dieses Tier bereits schon einmal durch Bösartigkeit aufgefallen war, sind an die Sorgfaltspflichten des Hundehalters besonders strenge Anforderungen zu stellen. 

 

Schmerzensgeld bei Hundebiss

OG Düsseldorf, Az.: 22 U 31/96

Eine Schülerin wurde ohne jegliche Veranlassung von einem Rottweiler angefallen. Sie trug eine großflächige Bisswunde am Unterarm davon. Bei der Schmerzensgeldbemessung wurde vom Gericht berücksichtigt, dass die Schülerin einen Schock davontrug. Angerechnet wurden dem Hundehalter 1000 DM, die er als Zahlungsauflage in dem Strafverfahren bereits an die Schülerin zu zahlen hatte. Insgesamt wurden 5000 DM Schmerzensgeld bemessen.  In einem anderen Fall wurden einem im Gesicht verletzten 8-jährigen Mädchen 20.000 DM Schmerzensgeld zugestanden. 

 

Rettungssprung vor bedrohlichem Hund

AG Frankfurt

Ein Tierhalter, der seinen Hund frei laufen lässt, hat auch für solche Schäden einzustehen, die dadurch verursacht werden, dass sich jemand von diesem Tier bedroht fühlt, wegläuft und hierdurch selbst einen Schaden verursacht. Dieser Schaden ist dem Hund zuzurechnen, da die Ursache des Weglaufens alleine von dem Hund ausging. Im Rahmen der Tierhalterhaftung nach § 833 BGB muss daher der Hundehalter auch diesen Schaden ersetzen. 

 

Schadensersatz für getöteten Hund

Im Falle des Todes eines verletzten Hundes hat der Schädiger dessen Anschaffungskosten sowie Kosten einer versuchten Heilbehandlung von etwa 2.000 Euro, wenn sie nicht gemessen am Alter und Gesundheitszustand des Tieres und den zu ihm bestehenden Bindungen unangemessen erscheinen, zu ersetzen, nicht jedoch pauschale Kosten oder ein Schmerzensgeld. Amtsgericht Frankfurt

Kein Schmerzensgeld für totgebissenen Hund

Stirbt bei einem Kampf zwischen zwei Hunden einer der beiden, hat dessen Halter kein Anrecht auf ein Schmerzensgeld. Ein Yorkshireterrier erlag den Verletzungen, die ihm ein Pitbull zugefügt hatte. Doch nach der herrschenden Rechtsprechung wird Schmerzensgeld nur bei psychischen Beeinträchtigungen zuerkannt, wie sie zum Beispiel beim Tod eines Verwandten ausgelöst wird. Schon bei entfernten Verwandten oder Freunden sprechen die Gerichte kein Schmerzensgeld zu – folglich auch nicht bei einem Hund. AG Frankfurt

 

Tierarzthaftung: Schadenersatz bei nicht notwendiger Zahnbehandlung beim Hund

Eine anerkannte Züchterin von Toypudeln ist auch vor dem Oberlandesgericht Hamm mit einer Schadensersatzklage über rund DM 39.000 gegen einen Tierarzt gescheitert. Dieser hatte mehrfach ohne Erfolg versucht, einem ihrer Hunde einen beschädigten Zahn zu ersetzen. Der Hund hatte einen Unfall durch eine Beißerei mit einem anderen Hund erlitten und trug eine Verletzung eines Zahnes im Unterkiefer davon. Dieser Zahn sollte vom Beklagten erhalten bzw. ersetzt werden. Zunächst ließ der Tierarzt den Zahn im Labor mit einem Edelstahlstift versehen und implantierte ihn erneut mittels einer Haftmasse. Der Zahn hielt nicht, wie auch fünf Versuche mit Kunstzähnen scheiterten. Aufgrund dieser Zahnverluste kann der Hund nun nicht mehr auf Ausstellungen vorgestellt werden. Die Schadensersatzklage (Wertverlust, entgangene Decktaxe) wurde zurückgewiesen, da aus tiermedizinischer Sicht ein Zahnersatz nicht erforderlich gewesen war und das Tierschutzgesetz solche „Schönheitsoperationen" untersagt. Oberlandesgericht Hamm

 

Hundebalgerei: Jeder haftet

Kommt ein Mensch zu Fall, weil mehrere Hunde im Spiel auf ihn zulaufen, haftet jeder Halter der beteiligten Hunde für den entstandenen Schaden, ohne dass es darauf ankäme, welcher Hund konkret den Sturz verursacht hat. Denn die Frage, welcher Hund die Person umgeworfen hat, oder ob diese bei einem Ausweichmanöver gestürzt ist, spielt für die Haftungsfrage keine Rolle, weil beide Hunde durch das gegenseitige Anstacheln zu der riskanten Situation beigetragen haben. Da im Übrigen die Laufrichtung solcherart tobender Hunde nicht sicher vorhergesagt werden könne, haften die Halter auch dann, wenn sich ein Fußgänger angesichts der heranstürmenden Hunde i einer Ausweichbewegung zu Fall kommt, ohne dass ihn einer der Hunde anstößt. Oberlandesgericht Oldenburg

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Auffahrunfall durch Hund auf der Straße

Reißt sich ein Hund von der Leine los und springt er dann plötzlich auf die Straße, so verwirklicht sich hier die typische Tiergefahr, indem ein Autofahrer eine Vollbremsung zur Rettung des Tieres einleitet, hierdurch aber einen Auffahrunfall riskiert. In einem solchen Fall haftet der Hundehalter für den Schaden des auffahrenden Pkw zu zwei Drittel. Da der Fahrzeugführer den Hund am Straßenrand hätte sehen können und hierauf mit erhöhter Alarmbereitschaft hätte regieren müssen, haftet er selbst zu einem Drittel. Der Einwand des Hundehalters, dass das Hundehalsband gerissen sei, entlastet diesen nicht. Denn der Hundehalter hätte durch ein festeres Halsband dieses Risiko ausschließen können oder aber er hätte nicht in der Nähe von verkehrsreichen Straßen seinen Hund ausführen dürfen. Landgericht München I

 

Großer Hund haftet mehr als kleiner Hund

Zwischen zwei freilaufenden und nicht angeleinten Hunden kam es zu einer Rauferei, wobei sich ein großer Dalmatiner-Rüde auf einen kleinen Scottish-Terrier stürzte, diesen packte und ihm eine 5 - 8 cm große Risswunde zufügte. Die Halterin des Scottish-Terriers verlangte nun Ersatz der Tierarztbehandlungskosten in Höhe von rund 60 Euro. Ihre Klage gegen den Halter des Dalmatinerhundes hatte Erfolg. Obwohl der Scottish-Terrier auch nicht angeleint war und möglicherweise als erster geknurrt hatte, war der Anspruch nicht aufgrund der von dem Scottish-Terrier ausgehenden Gefahr zu mindern. Die von dem Dalmatiner ausgehende Gefahr stand so im Vordergrund, dass die von dem kleinen Scottish-Terrier ausgehende Gefahr dem gegenüber nicht ins Gewicht fällt. Das Gericht folgert dies daraus, dass es sich bei dem Dalmatiner um den deutlich größeren und stärkeren Hund handelt, dem der Scottish-Terrier nicht ernsthaft gefährlich werden konnte und weiter daraus, dass es zu der Verletzung gekommen ist, weil der Dalmatiner auf diesen zusprang und sofort packte und raufte. Amtsgericht München

 

Ehepaare haften gemeinsam für ihren Hund

Lebt der Hund der Ehefrau seit Jahren im gemeinsamen Haushalt der Eheleute, ist auch der Ehemann als Hundehalter anzusehen, jedenfalls, wenn der Ehemann für den Hund eine Haftpflichtversicherung auf seinen Namen abgeschlossen hat. Dies hat zur Folge, dass der Ehemann für vom Hund angerichtete Schäden haften muss. Diese grundsätzliche Haftung wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Hund zur Zucht eingesetzt oder gelegentlich auf Ausstellungen prämiert wurde. Hierdurch liegt noch keine Hundehaltung zu Erwerbszwecken vor, mit der Folge, dass sich der Hundehalter für das Verhalten seines Tieres entlasten könnte. Landgericht Osnabrück

Kein Schadenersatz bei Gassigang aus Gefälligkeit

Das Ausführen eines Hundes von Nachbarn aus Gefälligkeit stellt eine in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherte Tätigkeit dar, sodass bei einer Schädigung des Ausführenden durch ein Verhalten des Hundes die Haftung des Halters ausgeschlossen ist. Für die Verletzungsfolgen muss ausschließlich die gesetzliche Unfallversicherung aufkommen. Diese bezahlt zwar die Heilungskosten, nicht aber ein Schmerzensgeld. Im vorliegenden Fall führte die Geschädigte den Hund der Nachbarn an einer automatischen Aufrollleine aus. Ohne diese zu arretieren, ging sie aus dem Haus. Als der Hund nun plötzlich loslief, rollte sich die Leine automatisch aus und riss die Frau, die sich dabei verletzte, zu Boden. Oberlandesgericht Stuttgart

 

Hundehalterhaftung | Aufsichtigungspflicht des Halters

Läuft ein Hund plötzlich auf die Straße und kommt es zu einem Zusammenprall mit einem Auto, so haftet der Hundebesitzer in voller Höhe für den Schaden, der bei dem Unfall entstanden ist. Kann der PKW- Fahrer nicht nachweisen, dass für ihn der Unfall unvermeidbar gewesen ist, dann haftet auch er. In der betreffenden Situation entschied das Gericht für eine Haftungsverteilung von 3 : 1 zu Lasten des Hundehalters. AG Gütersloh, Az.: 4 C 108/97

 

Haftung | Schadensersatz bei Fahrradunfall mit einem Hund

Ein Fahrradfahrer führ eine Hündin an als diese plötzlich über die Fahrbahn lief. Der Radfahrer verletzte sich da und verlangte Schadensersatz. Der Hundebesitzer und sein Bruder sagten aus, die Hündin sei brav die Straße entlang gelaufen. Überdies würde eine Haftung des Hundehalters nach der Straßenverkehrsordung nur dann in Betracht kommen, wenn die Hündin nicht verkehrssicher sei, also nicht aufs Wort gehorche oder schwerhörig sei. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch setze eine Haftung des Tierhalters voraus, dass der Schaden gerade durch die Unachtsamkeit tierischen Verhaltens verursacht oder zumindest mitverursacht werde. Dass dies vorlag, habe der Kläger dem Gericht nicht ausreichend beweisen können. OLG Bayern, Az.: 21 U 6185/98

 

Hundehalterhaftung nicht direktem Zusammenhang zwischen Hund und Schaden

Ein Hundehalter, der seine Hunde (hier: zwei Dobermänner) frei laufen lässt, muss auch für solche Schäden einstehen, die ein Dritter an fremden Sachen verursacht, um sich vor diesen Tieren zu retten. Damit wurde der Hundehalter zum Schadenersatz verurteilt, weil ein Passant aus Angst und Schrecken vor den frei laufenden Hunden auf die Straße lief und dort von einem Pkw erfasst wurde. Die Fahrzeugreparaturkosten in Höhe von DM 3.300 musste der Hundehalter bezahlen. Dass die Hunde den Schaden nicht selbst herbeigeführt haben, ist unerheblich. Ausreichend für die Tierhaltergefährdungshaftung ist, dass ein Ursachenzusammenhang besteht, der hier vom Gericht durch den drohenden Zugriff der Hunde bejaht wurde. AG Frankfurt/Main, Az.: 32 C 2314/99 - 48

 

Aufsichtspflicht und Kontrollpflicht des Hundehalters bei wegrennenden Hund

Wenn sich ein Hund losreißt und über die Straße läuft, um in einem angrenzenden Feld zu wildern, kann sich der Hundehalter nicht darauf beschränken, auf die Rückkehr des Hundes zu warten. Zur Vermeidung einer Gefährdung des Verkehrs ist es vielmehr erforderlich, die Fahrbahn zu überqueren und den Hund unmittelbar vom Rand des Feldes aus zurückzulocken. Kommt es zu einem Verkehrsunfall, weil ein Autofahrer dem Hund ausweichen will, trifft ihn aber eine überwiegende Schuld an der Kollision, wenn er statt der erlaubten 50 km/h eine Geschwindigkeit von gut 100 km/h fährt. Das Gericht bewertete hier das Verschulden des Pkw-Führers mit 75 % und die Haftung des Hundehalters mit 25%. Oberlandesgericht Hamm

 

Hundehalter haftet für Fehlverhalten seines Hundes auch ohne Verschulden

Für das Fehlverhalten seines Hundes muss der Besitzer auch dann haften, wenn er selbst für das Verschulden nicht verantwortlich ist. So musste ein Mann 440 Mark Schadenersatz und 2000 Mark Schmerzensgeld zahlen, weil sein Hund eine Radfahrerin zu Fall gebracht hatte. Durch den Unfall erlitt die Radlerin schwere Verletzungen, die sie beim geplanten Tennisurlaub deutlich beeinträchtigten. Außerdem verschmutzte der Sturz ihr Dirndl. Nach dem Urteil ist es nicht von Bedeutung, ob das Herrchen seinen freilaufenden Hund hätte anleinen müssen. Auch ohne Verschulden des Hundebesitzers begründet das Bürgerliche Gesetzbuch eine „Gefährdungshaftung“. Zwar sei der Schaden durch unberechenbares tierisches Verhalten entstanden, doch das Herrchen müsse die Folgen tragen. Amtsgericht München

 

Hundehalterhaftung bei Sorgfaltspflichtverletzung

Das Amtsgericht München verurteilte einen Mann, dessen Hund ein Golden Retriever durch ein Loch im Gartenzaun entwischt war und einen Auffahrunfall verursacht hatte.Der Tierbesitzer habe nicht die erforderliche und zumutbare Sorgfalt walten lassen. Die Karambolage ereignete sich, als ein Autofahrer aufgrund des Hundes plötzlich bremsen musste und ein nachfolgendes Fahrzeug nicht mehr rechtzeitig zum Stillstand kam. Zwar stellten das Gericht fest, das die Unfallbeteiligten den Hund hätten sehen und dementsprechend reagieren müssen, aber der Hundebesitzer hätte im Vorfeld besondere Vorkehrungen für seinen Hund treffen müssen. Da dem Hundehalter der Schaden im Zaun bekannt war urteilte das Gericht eine Verschuldensquote zu jeweils 50 Prozent auf den Kläger und dem Hundebesitzer.AG München

 

Schmerzensgeld für Hundebiss

Das Landgericht Zwickau hat einem Jungen 2556 Euro Schmerzensgeld für einen Hundebiss zugestanden. Der damals Dreijährige war von einem Golden Retriever der Nachbarn gebissen worden und musste in Krankenhaus. Mit dem Schmerzensgeld sei den psychischen Belastungen des Opfers sowie dessen Verletzungen Rechnung getragen. LG Zwickau,

Keine Mithaftung für angeleinten Hund

Rennt ein nicht angeleinter Schäferhund, der sich in erheblicher Entfernung von der Person befindet, die ihn ausführt, auf einen angeleinten Pudel zu und verletzt sich der Führer des Pudels durch einen Sturz, weil der Schäferhund ihn dabei berührt, haftet der Halter des Schäferhundes zu 100 % jedenfalls dann, wenn der Schäferhund sich bereits beim Losrennen außerhalb der Sichtweite der ihn führenden Person befunden hatte. Eine Mithaftung des Pudelhalters wegen bloßen "Daseins" seines angeleinten Hundes scheidet aus. Denn die Tiergefahr eines freilaufenden Schäferhundes in einer solchen Situation, ist erheblich höher als diejenige des angeleinten Pudels. Oberlandesgericht Stuttgart

 

Haftung: Sturz über einen Hund

Während des Lauftrainings von zwei Joggern kreuzten zwei unangeleinte Dackel deren Laufweg. Dem ersten Jogger gelang es noch über eines der Tiere hinweg zu springen. Der zweite Jogger konnte dem Dackel aber nicht mehr ausweichen. Er stürzte und zog sich einen Bruch des linken Arms zu. Der verletzte Jogger verlangte nun vom Hundehalter ein Schmerzensgeld von fast 8.000 Euro. Das Gericht verurteilte schließlich den Dackelbesitzer zur Zahlung eines Schmerzensgeldes, reduzierte dieses aber auf 70 Prozent. Dies deshalb, weil dem verletzten Jogger ein Mitverschulden von 30 Prozent anzulasten ist. Denn dieser hätte die Hunde schon aus relativ weiter Entfernung sehen können, und hätte beispielsweise einen Bogen laufen oder das Tempo verringern können. Weil er sich auf diese Situation nicht richtig einstellte, wurde sein geltend gemachtes Schmerzensgeld auch nicht in voller Höhe anerkannt. Oberlandesgericht Koblenz

 

Haftung Hundehalter bei Pferdesturz

Eine Reiterin verklagte einen Hundehalter auf Schmerzensgeld. Sie behauptete, der Hund sei auf das Pferd zugesprungen. Dadurch habe das Pferd gescheut, sie sei vom Pferd gefallen und habe sich hierbei verletzt. Der Hundehalter schilderte den Unfallvorgang anders. Er sei mit seinem Hund nur spazieren gegangen und konnte sich das Scheuen des Pferdes nicht erklären. Das angerufene Gericht wies die Schmerzensgeldklage ab. Alleine die Anwesenheit des Hundes rechtfertigt keine Haftung des Hundehalters und auch nicht die Behauptung der Reiterin, dieser habe seinen Hund nicht "im Griff gehabt". Erforderlich wäre vielmehr gewesen, dass die Reiterin nachgewiesen hätte, dass der Unfall durch die Unberechenbarkeit des tierischen Verhaltens ("Tiergefahr") verursacht worden ist. Hätte also der Hund das Pferd angesprungen oder angebellt, so hätte sich auch die Tiergefahr verwirklicht. Weil gerade dies die Reiterin aber nicht beweisen konnte, wurde die Klage abgewiesen. Amtsgericht Daun

 

Angehörige genießen keinen Versicherungsschutz aus der Hundehaftpflichtversicherung

Führt die im Haus des versicherten Tierhalters wohnende Schwiegermutter dessen Hund ausnahmsweise aus und verletzt sich die Frau bei einem Sturz so stehen ihr keine Schaden- und Schmerzensgeldansprüche aus der Tierhalterhaftpflichtversicherung zu. Die Frau genießt da sie als Tierhüterin und Angehörige mit dem Hund Gassi ging insoweit keinen Versicherungsschutz. Das Gericht entschied das sie nicht zu dem versicherten Personen gehöre außer der abgeschlossene Versicherungsvertrag nimmt diesen Personenkreis ausdrücklich in den Versicherungschutz auf. Oberlandesgericht Frankfurt/Main

Halterhaftung bei Hofhunden / Liebhaberhunden

Werden von einem Landwirt auf seinem Reiterhof Hunde (hier: 2 Rottweiler, 1 Staffordshire-Terrier) gehalten, so können diese Hunde der privaten Liebhaberei wie auch zum Schutz des Objekts zugeordnet werden. Im letzteren Fall kommt dem Tierhalter die Möglichkeit zu, sich bei einer Verletzungshandlung seiner Hunde zu entlasten, während der private Hundehalter stets für seine Hunde haftet. Bei solchen Hunden auf einem Reiterhof, die auch zur Bewachung eingesetzt werden, handelt es sich damit um "potentiell doppelfunktionale" Tiere. Hat also das Tier verschiedene Funktionen, von denen einige dem Erwerbsstreben, andere aber der Freizeitgestaltung zuzurechnen sind, ist für die Beurteilung des Tiers, vor allem auf seine hauptsächliche Zweckbestimmung abzustellen. Diese Zweckbestimmung muss gegebenenfalls das Gericht bestimmen. Bundesgerichtshof

 

Hund im Sommer im Auto zurückgelassen

Hundehalter, die ihren Hund im Sommer bei starker Hitze im Auto lassen, müssen damit rechen die Personal- und Sachkosten der Polizei für die Befreiung des Hundes anfallen tragen zu müssen. Zudem verstossen sie gegen das Tierschutzgesetz und müssen mindestens mit einem Bußgeld rechnen.Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz

 

Haftung des Tierheims als Tierhalter

LG Hanau

Ein Tierheim, dem ein Hund durch Vertrag übereignet wurde, ist als Tierhalter anzusehen, wenn es die Bestimmungsmacht über das Tier hat, aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt, den allgemeinen Wert und Nutzen des Tieres für sich in Anspruch nimmt und das Risiko seines Verlustes trägt. In Konsequenz führt dies dazu, dass dann dieses Tierheim auch für Schadenersatzansprüche aufkommen muss, die ein Hund des Tierheimes bei anderen Personen anrichtet. 

 

Kein Schmerzensgeld für Tiere

AG Wiesbaden

Ein Schmerzensgeld für Leiden von Tieren ist im deutschen Zivilrecht nicht vorgesehen und wesensfremd. Zwar hat das Bürgerliche Gesetzbuch in § 90a BGB anerkannt, dass Tiere als Lebewesen keine Sachen und durch besondere Gesetze geschützt sind. Das bedeutet aber nicht, dass Tiere damit dem Menschen gleich gestellt wären, so das Urteil.