Rechtsprechung

Affektionsinteresse

OLG Koblenz, Urteil vom 10.05.1999 – 12 U 323/98: Der Wiederbeschaffungswert eines Reitpferdes, das bei einem Verkehrsunfall so schwer verletzt worden ist, dass es nicht mehr zu Reitsportzwecken eingesetzt werden kann, richtet sich nach dem auf dem Markt für Reitpferde erzielbaren Preis. Grundsätzlich ist ein Schaden gemäß § 249 BGB durch Naturalrestitution auszugleichen, also Herstellung des gleichen wirtschaftlichen Zustands, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Ist die Naturalrestitution nicht möglich ist, hat der Geschädigte einen Anspruch auf Ersatz des Wertinteresses gemäß § 251 BGB. Allgemein anerkannt ist hierzu, dass der Schädiger nur den objektiven Wert ersetzen muss. Ein Affektionsinteresse des Geschädigten an der Sache bleibt außer Betracht. Der Ausschluss des Affektionsinteresses beruht auf der mangelnden Objektivierbarkeit der subjektiven Wertschätzung. Hat sich ein Markt für ein Objekt gebildet, so ist der dort erzielbare Preis zu ersetzen. Wertschätzungen, die sonst nicht in Geld messbar sind, werden erst zu einem Vermögenswert, wenn ein Interessent nachweisbar bereit ist, einen „Liebhaberpreis“ zu bezahlen. Ist für eine zerstörte oder beschädigte Sache ein „Markt“ vorhanden, so ist der dort erzielbare Preis Grundlage des vom Schädiger auszugleichenden Vermögensschadens. Der Geschädigte muss sich jedoch den ihm verbliebenen Restwert anrechnen lassen. Hat eine Stute für den Geschädigten selbst keinen Wert mehr, könnte aber trotz der unfallbedingten Verletzung noch in der Zucht eingesetzt werden können, so ist es unerheblich, dass der Geschädigte von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. Auch für den Restwert ist der Marktwert entscheidend.



Ausbildung

 

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 19.04.2004, Az. 17 U 4/04: Die Nichterreichung des Ausbildungszieles stellt keinen Sachmangel dar. Die Beweislastumkehr ist nicht anwendbar: „Es besteht kein Sachmangel und erst recht kein Raum für die Anwendung des § 476 BGB, wenn das verkaufte Pferd sein vorgegebenes Ausbildungsziel nicht erreicht, weil gewisse Unwägbarkeiten im Zusammenhang mit der Ausbildung immer gegeben sind“.



Beweislastumkehr

 

BGH, Urteil vom 11.07.2007 – VIII 110/06: Die Vermutung des § 476 BGB ist nicht dann mit der Art des Mangels unvereinbar, wenn der Mangel, falls er schon bei Gefahrübergang vorgelegen hat, für den Verkäufer ebenso wie für den Käufer nicht erkennbar war. Sie setzt nicht voraus, dass der Verkäufer in Bezug auf den betreffenden mangel bessere Erkenntnismöglichkeiten hat als der Käufer.

 

BGH, Urteil vom 29. März 2006 - VIII ZR 173/05: Die Vermutung des § 476 BGB ist grundsätzlich auch auf den Tierkauf anzuwenden. Sie kann jedoch wegen der Art des Mangels bei bestimmten Tierkrankheiten ausgeschlossen sein. Bei Sommerekzem eines Pferdes ist dies nicht der Fall. Wenn dagegen nachgewiesen ist, dass eine allergiebedingte Einschränkung der Tauglichkeit des Pferdes bis zum Gefahrübergang noch nicht gegeben war, sondern erstmals nach Übergabe aufgetreten ist, so kommt eine Sachmängelhaftung nur dann noch in Betracht, wenn der Sachmangel auf eine Ursache zurückzuführen ist, die ihrerseits eine vertragswidrige Beschaffenheit darstellt. Hierfür gilt die in § 476 BGB vorgesehene Beweislastumkehrzugunsten des Käufers nicht. Der Käufer hat darzulegen und zu beweisen, ob hinsichtlich einer solchen Ursache ein Sachmangel vorliegt.

 

BGH Urteil vom 02.06.2004, NJW 2004, 2299: § 476 BGB regelt nicht eine grundsätzliche Beweislastumkehr. Vielmehr soll sie auch im Verbrauchsgüterkauf dem Käufer in den ersten sechs Monaten nur dann zugute kommen, wenn der Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe schon in einem Grundmangel angelegt war und Alternativursachen für die Entstehung ausscheiden.

 

OLG Oldenburg 8 W 76/04 (LG Aurich 2 O 54/04), Beschluss vom 11.05.2004: Im Hinblick auf Charaktermängel und fehlende Rittigkeit gilt, dass sich Pferde aufgrund ihrer Art und im Hinblick auf schnelle Veränderungen ihres allgemeinen und Gesundheitszustandes kaum für die Anwendung der Beweislastumkehr eignen.

 

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 19.04.2004, Az. 17 U 4/04: Die Nichterreichung des Ausbildungszieles stellt keinen Sachmangel dar. Die Beweislastumkehrist nicht anwendbar. Es besteht kein Sachmangel und erst recht kein Raum für die Anwendung des § 476 BGB, wenn das verkaufte Pferd sein vorgegebenes Ausbildungsziel nicht erreicht, weil gewisse Unwägbarkeiten im Zusammenhang mit der Ausbildung immer gegeben sind.

 

LG Hildesheim, Urteil vom 30.12.2004, Az. 2 O 70/04:Rittigkeitsprobleme erfüllen nicht den Sachmangeltatbestand und erst recht nicht die Voraussetzung für eine Beweislastumkehr.

 

LG Lüneburg, Urteil vom 16.03.2004, Az. 4 O 347/03: Die Beweislastumkehr des § 476 BGB ist hinsichtlich Springverhalten eines Pferdes „mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar“. Das Springverhalten eines Pferdes hängt ganz wesentlich von der reiterlichen Einwirkung und den guten oder schlechten Erfahrungen des Pferdes beim Springen ab. Durch diese Umstände kann eine Verschlechterung der Einstellung des Pferdes zum Springen innerhalb kürzester Zeit und unter Umständen sogar unmittelbar nach einem gravierend schlechten Ereignis eintreten.

 

LG Aurich, Beschluss vom 26.02.2004, Az. 2 O 54/04:Rittigkeit und Gehorsam eines Pferdes sind mit der Beweislastumkehr unvereinbar.

 

LG Lüneburg, Urteil vom 18.11.2003, Az. 4 O 286/03: Die Rittigkeit ergibt sich vornehmlich aus der Art der Betreuung, weshalb die Beweislastumkehr nicht eingreifen darf.

 

LG Lüneburg 4 S 75/03, Beschluss vom 03.11.2003: Keine Beweislastumkehr bei Verhaltensänderungen: Lebewesen unterliegen naturgemäß stetiger und im Einzelnen nicht absehbarer Veränderung. Dies gilt ebenfalls und insbesondere dann, wenn es um ihr Verhalten geht. Das Verhaltenvon Tieren hängt zu einem sehr großen Teil von den äußeren Umständen, konkreten Erlebnissen und dem mit dem Tier geführten Umgang ab. Dabei können bereits einzelne unangenehme Erfahrungen des Tieres zu Verhaltensänderungen führen. Eine Vermutung, dass eine zu einem späteren Zeitpunkt festgestellte Verhaltensweise bereits zu einem bestimmten früheren Zeitpunkt vorgelegen haben muss, kommt deshalb nicht in Betracht. Allein der Umstand, dass ein Pferd im Ergebnis ein problematisches Verhalten entwickelt haben mag, reicht nicht aus.


Charakter

 

OLG Oldenburg 8 W 76/04 (LG Aurich 2 O 54/04), Beschluss vom 11.05.2004: Rügt der Käufer nicht gesundheitliche Mängel, sondern vielmehr, dass das Pferd aufgrund seines nicht einwandfreien Charaktersnicht zu kontrollieren und im Turniersport nicht einzusetzen sei, so kann es schon nicht als mangelhaft im Sinne des § 434 BGB angesehen werden; mindestens aber wird der Beweis für das Vorhandensein eines Sachmangels voraussichtlich nicht zu führen sein. Zwar kann auch eine bestimmte Gebrauchsmöglichkeit und Fähigkeit Gegenstand der Beschaffenheit im Sinne von § 434 Abs. 1 BGB sein. Eine Abweichung von der üblichen Beschaffenheit setzt jedoch voraus, dass der als Fehler gerügte Umstand seinen Grund im tatsächlichen Zustand der Sache selbst hat und ihr auf gewisse Dauer anhaftet. Gerade im Hinblick auf Charaktermängel und fehlende Rittigkeit gilt, dass sich Pferde aufgrund ihrer Art und im Hinblick auf schnelle Veränderungen ihres allgemeinen und Gesundheitszustandes kaum für die Anwendung der Beweislastumkehr eignen.

 

Freizeitpferd

 

AG Hildesheim, Urteil vom 03.06.2003, Az. 43 C 273/02: Nach §§ 90 a, 437 Nr. 2, 323 BGB ist der Käufer eines Tieres berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten, wenn das verkaufte Tier bei Gefahrübergang mangelhaft ist. Das ist nach § 434 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB n. F. der Fall, wenn es sich nicht für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendungszweck eignet oder sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und nicht die Beschaffenheit aufweist, die üblich ist und der Käufer erwarten kann. ( … ) Die Beklagte hatte die Rappstute als Freizeit- und Reitpferd verkauft. Sie wusste, dass sie als Reitpferd weiter verkauft werden sollte. Grundlegende Voraussetzung dafür ist, dass das Pferd nicht überempfindlich ist, sich problemlos auf- und abhalftern und auf- und abtrensen lässt. ( … ) Die Stute erfüllt diese Voraussetzungen nicht und kann deshalb nicht als Reitpferd genutzt werden. (.....) Der Kläger hat darüber hinaus bewiesen, dass der Mangel bereits am 28.08.2005 bei Gefahrübergang vorlag. (.....). Ein Fehlverhalten des Klägers scheidet (.....) als Ursache aus. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass er die Stute in nur vier Tagen derart verdorben hat. Vielmehr hat der Sachverständige auch insoweit überzeugend festgestellt, dass sie keinerlei Furcht dem Kläger gegenüber zeigte und zu ihm sogar eine größere Vertrauensbasis besteht als zu anderen Personen. (.....) Der Kläger war zum sofortigen Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt und muss sich nicht zunächst auf eine „Nachbesserung“ durch Therapierung oder ähnliches der Stute gemäß § 439 Abs. 1 BGB n. F. verweisen lassen. Eine Fristsetzung war hier gemäß § 440 BGB entbehrlich, weil eine Nacherfüllung für den Kläger unzumutbar war. Der Sachverständige G hat dazu nachvollziehbar ausgeführt, dass eine Therapie mit unverhältnismäßigen, zeitlichen und finanziellen Aufwand verbunden wäre und im Übrigen der Erfolg zweifelhaft ist. (.....) Der Kläger hat ferner einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen für die Hege und Pflege der Stute (.....) gemäß § 347 Abs. 2 und gemäß § 304 BGB, (.....) die das Gericht gemäß § 287 ZPO auf 1,50 € pro Tag schätzt.

 

Garantie

 

BGH (Urteil vom 29.11.2006 – VIII ZR 92/06): Mit der Übernahme der Garantiefür die Beschaffenheit einer Sache im Sinne des § 444 Alt. 2 BGB durch den Verkäufer ist - ebenso wie mit der Übernahme einer Garantie im Sinne des § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB - zumindest auch die Zusicherung einer Eigenschaft der Sache nach früherem Recht (§ 459 Abs. 2 BGB a.F.) gemeint. ( … ) Die Übernahme einer Garantie setzt daher - wie früher die Zusicherung einer Eigenschaft - voraus, dass der Verkäufer in vertragsmäßig bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein der vereinbarten Beschaffenheit der Kaufsache übernimmt und damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser Beschaffenheit einzustehen. ( … ) Sind in einem Kaufvertrag zugleich eine bestimmte Beschaffenheit der Kaufsache und ein pauschaler Ausschluss der Sachmängelhaftung vereinbart, ist dies regelmäßig dahin auszulegen, dass der Haftungsausschluss nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB), sondern nur für solche Mängel gelten soll, die darin bestehen, dass die Sache sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB) bzw. sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und keine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB).

 

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.04.2006 – 14 U 213/03:Eine unselbständige Garantiefür die Beschaffenheit einer Sache im Sinne des § 443 liegt regelmäßig in der Zusicherung einer bestimmten Eigenschaft.

 

Gebrauchte Sache

 

BGH, Urteil vom 15. November 2006 - VIII ZR 3/06: Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, mit der die gesetzliche Verjährungsfrist für die Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels der verkauften Sache abgekürzt wird, ist wegen Verstoßes gegen die Klauselverbote des § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB insgesamt unwirksam, wenn die in diesen Klauselverboten bezeichneten Schadensersatzansprüche nicht von der Abkürzung der Verjährungsfrist ausgenommen werden. ( … ) Tiere, die verkauft werden, sind nicht generell als „gebraucht"anzusehen. Ein Tier, das im Zeitpunkt des Verkaufs noch jung (hier: sechs Monate altes Hengstfohlen) und bis zum Verkauf nicht benutzt (hier: als Reittier oder zur Zucht verwendet) worden ist, ist nicht „gebraucht".( … ) Sachen oder Tiere, die nach objektiven Maßstäben noch neu sind, können durch einen Unternehmer an einen Verbraucher nicht mit der vereinbarten Beschaffenheit „gebraucht"verkauft werden, um eine Abkürzung der Verjährung von Mängelansprüchen des Verbrauchers zu ermöglichen. ( … ) Für die Frage, ob der Rücktritt des Käufers wegen eines Mangels der verkauften Sache nach § 218 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB wirksam ist, ist entscheidend, ob der Rücktritt erklärt wird, bevor der - bestehende oder hypothetische - Nacherfüllungsanspruch verjährt ist. Auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen aus dem durch den Rücktritt entstehenden Rückgewährschuldverhältnis kommt es nicht an (Bestätigung des Senatsurteils vom 7. Juni 2006 - VIII ZR 209/05). ( … ) Ansprüche des Käufers aus dem durch den Rücktritt entstehenden Rückgewährschuldverhältnis unterliegen nicht der Verjährung nach § 438 Abs. 1, 2 BGB, sondern der regelmäßigen Verjährung nach §§ 195, 199 BGB.

 

Genetischer Fehler

 

BGH, Urteil vom 22.06.2005 – VIII ZR 281/04: Ein Züchter hat nicht schlechthin für genetische Fehler einzustehen. Ein Züchter, der keine Garantie für eine bestimmte Entwicklung des Tieres übernommen hat, hat dessen anlagebedingte Fehlentwicklung nur zu vertreten, wenn er bei der Zucht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat (§ 276 Abs. 2 BGB). Hinsichtlich eines in der Natur des Tieres begründeten genetischen Fehlers ist dem Züchter kein Fahrlässigkeitsvorwurf zu machen, wenn er die Zucht nach den dafür geltenden, auf Wissenschaft und Erfahrung beruhenden Grundsätzen lege artis betreibt.

 

Gewährleistungsausschluss

 

BGH, Urteil vom 24.02.2010 – VIII ZR 71/09, vgl. auch BGH, Urteil vom 15.11.2006 – VIII ZR 3/06, NJW 2007, 674: Bei den vom Veranstalter einer Auktion gestellten Auktionsbedingungen handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die der Inhaltskontrolle nach § 307 ff. BGB unterliegen. Wenn ein Gewährleistungsausschlussauch Sachmängel erfasst, die nicht in der Abweichung von vereinbarten Beschaffenheitsmerkmalen bestehen und Schadensersatzansprüche des Pferdekäufers wegen Körper- und Gesundheitsschäden infolge eines Mangels sowie sonstige mangelbedingter Schäden, die auf grobem Verschulden des Beklagten oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, dann ist für derartige Schäden ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß § 309 Nr. 7 a + b BGB unwirksam. Da die Klausel derartige Schäden nicht ausnimmt und die darin liegende unangemessene Benachteiligung des Pferdekäufers nicht durch Abtrennung eines unwirksamen Klauselteiles behoben werden kann, ist der vorgesehene Gewährleistungsausschluss insgesamt gemäß § 309 Nr. 7 a + b BGB unwirksam.

 

Haftungsausschluss

 

BGH, Urteil vom 24.02.2010 – VIII ZR 71/09 (vgl. auch BGH, Urteil vom 15.11.2006 – VIII ZR 3/06, NJW 2007, 674): Bei den vom Veranstalter einer Auktion gestellten Auktionsbedingungen handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die der Inhaltskontrolle nach § 307 ff. BGB unterliegen. Wenn ein Gewährleistungsausschluss auch Sachmängel erfasst, die nicht in der Abweichung von vereinbarten Beschaffenheitsmerkmalen bestehen und Schadensersatzansprüche des Pferdekäufers wegen Körper- und Gesundheitsschäden infolge eines Mangels sowie sonstige mangelbedingter Schäden, die auf grobem Verschulden des Beklagten oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, dann ist für derartige Schäden ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftungin Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß § 309 Nr. 7 a + b BGB unwirksam. Da die Klausel derartige Schäden nicht ausnimmt und die darin liegende unangemessene Benachteiligung des Pferdekäufers nicht durch Abtrennung eines unwirksamen Klauselteiles behoben werden kann, ist der vorgesehene Gewährleistungsausschluss insgesamt gemäß § 309 Nr. 7 a + b BGB unwirksam.

 

BGH, Urteil vom 19.09.2007 – VIII ZR 141/06: Haftungsausschlussdurch Allgemeine Geschäftsbedingungen: „Auf vorformulierte Verträge sind die §§ 305 ff. BGB anzuwenden. ( … ) Ein Haftungsausschluss, der sich auf eine zugesicherte Eigenschaft bezieht, ist bereits wegen § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam, weil sonst wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so eingeschränkt werden, dass die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet ist. ( … ) Eine Klausel, mit der Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels der Sache verkürzt werden, ist wegen Verstoßes gegen die Klauselverbote des § 309 Nr. 7 a + b BGB insgesamt unwirksam, wenn die in diesen Klauselverboten bezeichneten Schadensersatzansprüche nicht ausgenommenen werden (BGH, Urteil vom 15.11.2006 –VIII ZR 3/06, vgl. dazu auch BGH, Urteil vom 24.02.2010 – VIII ZR 71/09). Dies gilt bei einer solchen umfassenden Freizeichnung, nach der die Haftungauch für Körper- und Gesundheitschäden und für sonstige Schäden auch bei grobem Verschulden ausgeschlossen ist, wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners nicht nur im Verbrauchsgüterkauf.

 

BGH (Urteil vom 29.11.2006 – VIII ZR 92/06): Mit der Übernahme der Garantie für die Beschaffenheit einer Sache im Sinne des § 444 Alt. 2 BGB durch den Verkäufer ist - ebenso wie mit der Übernahme einer Garantie im Sinne des § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB - zumindest auch die Zusicherung einer Eigenschaft der Sache nach früherem Recht (§ 459 Abs. 2 BGB a.F.) gemeint. ( … ) Die Übernahme einer Garantie setzt daher - wie früher die Zusicherung einer Eigenschaft - voraus, dass der Verkäufer in vertragsmäßig bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein der vereinbarten Beschaffenheit der Kaufsache übernimmt und damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser Beschaffenheit einzustehen. ( … ) Sind in einem Kaufvertrag zugleich eine bestimmte Beschaffenheit der Kaufsache und ein pauschaler Ausschluss der Sachmängelhaftung vereinbart, ist dies regelmäßig dahin auszulegen, dass der Haftungsausschluss nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB), sondern nur für solche Mängel gelten soll, die darin bestehen, dass die Sache sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB) bzw. sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und keine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB).

 

Haltungsbedingungen

 

AG Soltau 4 C 892/02, Urteil vom 18.09.2003: Die Entwicklung zum Problempferd aufgrund veränderter Haltungsbedingungen muss sich der Verkäufer nicht zurechnen lassen: „Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Rückabwicklung des Vertragsverhältnisses gegenüber der Beklagten nicht zu, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht feststeht, dass die Beklagte der Klägerin ein Pferd veräußert hat, was im Zeitpunkt des Gefahrüberganges nicht den vertraglichen Bedingungen entsprochen habe. Zwar habe die Klägerin ausdrücklich ein ruhiges Freizeitpferd von der Beklagten käuflich erwerben wollen, was der Sachverständige W nunmehr, ein halbes Jahr nach dem Abschluss des Kaufvertrages, als verfehlt bezeichnet. Insoweit, als es sich nunmehr bei dem angekauften Pferd um ein sogenanntes Problempferd handelt, doch hat der Sachverständige überhaupt keine Aussagen darüber treffen können, wie sich das Pferd im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gebärdet hat. Sowohl die Zeugin S, die dieses Pferd längere Zeit geritten hat, wie auch der Reitlehrer, der Zeuge M, als insbesondere die Tochter der Klägerin selbst und der Zeuge B haben sämtlichst übereinstimmend bestätigt, dass im Zeitpunkt des Ankaufs des Pferdes dieses sich als ruhig und unproblematisch gestaltet hat. Wenn dann aber der Sachverständige W ausführt, dass aufgrund veränderter Haltungsbedingungen sich das Pferd als sogenanntes Problempferd nunmehr darstellt, ist dies nicht ein Mangel, den sich die Beklagte als Verkäuferin des Pferdes für dieses zurechnen lassen muss, vielmehr muss die Klägerin selbst die Bedingungen des Haltens des Pferdes ändern, damit es sich nicht mehr als sogenanntes Problempferd darstellt.“


Interieur

 

OLG Oldenburg 8 W 76/04 (LG Aurich 2 O 54/04), Beschluss vom 11.05.2004: Keine Beweislastumkehr bei Interieurmängeln: „Das Pferd H kann nach dem Vorbringen der Klägerin schon nicht als mangelhaft im Sinne des § 434 BGB angesehen werden; mindestens aber wird sie den Beweis für das Vorhandensein eines Sachmangels voraussichtlich nicht führen können. (.....) Auf gesundheitliche Mängel beruft sich die Antragstellerin nicht; sie trägt vielmehr vor, das Pferd sei aufgrund seines nicht einwandfreien Charakters nicht zu kontrollieren und im Turniersport nicht einzusetzen. Zwar kann auch eine bestimmte Gebrauchsmöglichkeit und Fähigkeit Gegenstand der Beschaffenheit im Sinne von § 434 Abs. 1 BGB sein. Eine Abweichung von der üblichen Beschaffenheit setzt jedoch voraus, dass der als Fehler gerügte Umstand seinen Grund im tatsächlichen Zustand der Sache selbst hat und ihr auf gewisse Dauer anhaftet. (.....) Gerade im Hinblick auf den hier von der Klägerin gerügten Fehler (Anm.: Charaktermängel und Rittigkeit) gilt, dass sich Pferde aufgrund ihrer Art und im Hinblick auf schnelle Veränderungen ihres allgemeinen und Gesundheitszustandes kaum für die Anwendung der Beweislastumkehr eignen".

 

Mangelbeseitigung

 

BGH, Urteil vom 22.06.2005 – VIII ZR 281/04: Die Operation eines Tieres, die einen körperlichen Defekt nicht folgenlos beseitigen kann, sondern andere, regelmäßig zu kontrollierende gesundheitliche Risiken für das Tier selbst erst hervorruft, stellt keine Beseitigung des Mangels im Sinne des § 439 Abs. 1 BGB dar.

 

Mangelbeseitigungsverlangen (unberechtigt)

 

BGH, Urteil vom 23.01.2008 – VIII 246/06: Ein unberechtigtes Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers nach § 439 Abs. 1 BGB stellt eine zum Schadensersatz verpflichtende Vertragsverletzung dar, wenn der Käufer erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass ein Mangel der Kaufsache nicht vorliegt, sondern die Ursache für das Symptom, hinter dem er einen Mangel vermutet, in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegt.

 

Marktwert

 

OLG Koblenz, Urteil vom 10.05.1999 – 12 U 323/98: Der Wiederbeschaffungswert eines Reitpferdes, das bei einem Verkehrsunfall so schwer verletzt worden ist, dass es nicht mehr zu Reitsportzwecken eingesetzt werden kann, richtet sich nach dem auf dem Markt für Reitpferde erzeilbaren Preis.( … ) Grundsätzlich ist ein Schaden gemäß § 249 BGB durch Naturalrestitution auszugleichen, also Herstellung des gleichen wirtschaftlichen Zustands, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Da die Naturalrestitution hier nicht möglich ist, hat der Kläger einen Anspruch auf Ersatz des Wertinteresses gemäß § 251 BGB. ( …) Allgemein anerkannt ist hierzu, dass der Schädiger nur den objektiven Wert (= Wiederbeschaffungswert) ersetzen muss. Ein Affektionsinteresse des Geschädigten an der Sache bleibt außer Betracht. der Ausschluss des Affektionsinteresses beruht auf der mangelnden Objektivierbarkeit der subjektiven Wertschätzung. Ein nicht ersatzfähiges Affektionsinteresse liegt indes nur dann vor, wenn die besondere Wertschätzung des Rechtsguts ausschließlich in der Person des Geschädigten gegeben ist. Hat sich dagegen ein Markt für ein Objekt gebildet, so ist der dort erzielbare Preis zu ersetzen (Palandt-Heinrichs, BGB 58. Aufl. § 251 Rn. 11, Münchner Kommentar-Grunsky, BGB 3. Aufl., vor § 249 Rn. 10 m. w. N.). ( …) Wertschätzungen, die sonst nicht in Geld messbar sind, werden zu einem Vermögenswert, sobald ein Interessent nachweisbar bereit ist, einen „Liebhaberpreis“ zu bezahlen (Staudinger/Schiemann, BGB 1998, § 253 Rn. 16). ( … ) Ist für eine zerstörte oder beschädigte Sache ein „Markt“ vorhanden, so ist der dort erzielbare Preis Grundlage des vom Schädiger auszugleichenden Vermögensschadens. ( … ) Der Geschädigte hat deshalb einen Anspruch gegen die Beklagte auf Ausgleich dieses Vermögensverlustes, muss sich jedoch den ihm verbliebenen Restwert anrechnen lassen. ( … ) Zwar trägt er vor, die Stute habe für ihn keinen Wert mehr. ( … )Trotz der unfallbedingten Beinverletzung hätte das Pferd mit den zuvor hervorragenden Eigenschaften noch in der Zucht eingesetzt werden können, weil es seine guten Erbanlagen behielt. Unerheblich ist, dass der Kläger von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht und sie nicht als Zuchtstute verkauft, sondern einfach behalten hat. Auch für den Restwert ist der Marktwert entscheidend.

 

Nacherfüllung

 

BGH, Beschluss vom 24. November 2009 - VIII ZR 124/09: Der Senat hat bereits entschieden, dass bei einem Stückkauf - um einen solchen handelt es sich auch im vorliegenden Fall beim Kauf des Ponys - die Nacherfüllungdurch Lieferung einer anderen, mangelfreien Sache nicht von vornherein wegen Unmöglichkeit ausgeschlossen ist; ob eine Ersatzlieferung in Betracht kommt, ist nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Willen der Parteien bei Vertragsschluss zu beurteilen (BGHZ 168, 64 ff., Ls. b) sowie Tz. 18 ff., 23).

 

BGH, Urteil vom VIII 20. Mai 2009 – VIII ZR 247/06:Die erstmals im Berufungsrechtszug erfolgte, unstreitige Fristsetzung zur Nacherfüllungist unabhängig von den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ZPO zuzulassen.

 

BGH, Urteil vom 7. Dezember 2005 - VIII ZR 126/05: Auch beim Kauf oder Tausch eines Reitpferdes kommt ein Anspruch des Käufers auf Schadensersatz statt der Leistung wegen eines behebbaren Mangels des Pferdes grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn der Erwerber dem Veräußerer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllunggesetzt hat (im Anschluss an BGH, Urteil vom 22. Juni 2005 - VIII ZR 1/05, ZGS 2005, 433). ( … ) Scheitert ein Anspruch des Käufers auf Schadensersatz statt der Leistung wegen eines Mangels daran, dass der Verkäufer die Verletzung der Pflicht zur Verschaffung einer mangelfreien Sache nicht zu vertreten hat, so kann der Käufer die Kosten, die ihm dadurch entstanden sind, dass er den Mangel selbst beseitigt hat, auch dann nicht nach § 326 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 BGB in Höhe der ersparten Aufwendungen des Verkäufers zur Mangelbeseitigung ersetzt verlangen, wenn es ihm aus besonderen Gründen nicht zuzumuten war, dem Verkäufer zuvor Gelegenheit zur Nacherfüllungzu geben (im Anschluss an Senatsurteil vom 23. Februar 2005 - VIII ZR 100/04, NJW 2005, 1348, zur Veröffentlichung in BGHZ 162, 219 bestimmt).

 

BGH, Urteil vom 22.06.2005 – VIII ZR 1/05: Beim Kauf eines Tieres können besondere Umstände, die nach § 437 Nr. 3 i. V. m. § 281 Abs. 2 BGB die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruches statt der Leistung rechtfertigen, dann vorliegen, wenn der Zustand des Tieres eine unverzügliche tierärztliche Behandlung als Notmaßnahme erforderlich erscheinen lässt, die vom Verkäufer nicht rechtzeitig veranlasst werden könnte.

 

BGH, Urteil vom 23.02.2005 – VIII ZR 100/04: Sowohl das Recht des Käufers, den Kaufpreis gemäß §§ 437 Nr. 2, 441 BGB zu mindern, als auch der Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung gemäß §§ 437 Nr. 3, 280, 281 BGB setzen – wenn nicht einer der gesetzlich geregelten Ausnahmetatbestände eingreift – voraus, dass der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt hat. Beseitigt der Käufer den Mangel selbst, ohne dem Verkäufer zuvor eine erforderliche Frist zur Nacherfüllung gesetzt zu haben, kann er auch nicht analog § 326 Abs. 2, Abs. 4 BGB die Anrechnung der vom Verkäufer ersparten Aufwendungen für die Mängelbeseitigung erstattet verlangen.

 

OLG Naumburg, Urteil vom 24.02.2004 – 11 U 94/03 = NJW 2004, 2022: Auch nach dem modernisierten Schuldrecht bedarf es für den Rücktritt vom Vertrag keiner Nacherfüllungsfrist, wenn dies von vornherein sinnlos erscheint, weil der Schuldner bereits zuvor fehlende Erfüllungsbereitschaft zum Ausdruck gebracht hat. ( … ) Erklärt der Beklagte lediglich, sich an den Kosten der Mangelbeseitigung beteiligen zu wollen und lehnt er eine weitergehende Mitwirkung, insbesondere die eigenständige Beseitigung ab, so vermittelt dies ernsthaft und endgültig, dass der Beklagte nicht bereit ist, den Vertrag zu erfüllen. ( … ) Durch seine ablehnende Haltung hatte der Beklagte ausreichend zum Ausdruck gebracht, er werde sich keineswegs bereitfinden, die darüber hinausgehenden, weitaus aufwändigeren Mängelbeseitigungsarbeiten auszuführen bzw. ausführen zu lassen. Unter solchen Umständen ist es jeher anerkannt, dass der Gläubiger über § 242 BGB keine Frist setzen muss, weil diese Maßnahme von vornherein erfolg- und sinnlos erscheint.

 

Neu hergestellte Sache

 

BGH, Urteil vom 15. November 2006 - VIII ZR 3/06: Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, mit der die gesetzliche Verjährungsfrist für die Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels der verkauften Sache abgekürzt wird, ist wegen Verstoßes gegen die Klauselverbote des § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB insgesamt unwirksam, wenn die in diesen Klauselverboten bezeichneten Schadensersatzansprüche nicht von der Abkürzung der Verjährungsfrist ausgenommen werden. ( … ) Tiere, die verkauft werden, sind nicht generell als „gebraucht" anzusehen. Ein Tier, das im Zeitpunkt des Verkaufs noch jung (hier: sechs Monate altes Hengstfohlen) und bis zum Verkauf nicht benutzt (hier: als Reittier oder zur Zucht verwendet) worden ist, ist nicht „gebraucht". ( … ) Sachen oder Tiere, die nach objektiven Maßstäben noch neusind, können durch einen Unternehmer an einen Verbraucher nicht mit der vereinbarten Beschaffenheit "gebraucht" verkauft werden, um eine Abkürzung der Verjährung von Mängelansprüchen des Verbrauchers zu ermöglichen. ( … ) Für die Frage, ob der Rücktritt des Käufers wegen eines Mangels der verkauften Sache nach § 218 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB wirksam ist, ist entscheidend, ob der Rücktritt erklärt wird, bevor der - bestehende oder hypothetische - Nacherfüllungsanspruch verjährt ist. Auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen aus dem durch den Rücktritt entstehenden Rückgewährschuldverhältnis kommt es nicht an (Bestätigung des Senatsurteils vom 7. Juni 2006 - VIII ZR 209/05). ( … ) Ansprüche des Käufers aus dem durch den Rücktritt entstehenden Rückgewährschuldverhältnis unterliegen nicht der Verjährung nach § 438 Abs. 1, 2 BGB, sondern der regelmäßigen Verjährung nach §§ 195, 199 BGB.

 

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.04.2006 – 14 U 213/03: Eine im Zeitpunkt des Verkaufs vier Jahre alte Stute ist keine „neu hergestellte Sache“. (…) Die Rechtsprechung hat im Grundsatz als „neuhergestellte Sachen“ im Sinne von § 11 Nr. 10 AGBG a. F. (§ 309 Nr. 8 a BGB n. F.) auch Tiere angesehen, die kurz nach der Geburt veräußert worden sind (LG Aschaffenburg, NJW 1990, 915, 916 – Hundewelpen) bzw. solche Tiere, die nicht der Gefahr der „Abnutzung“ durch Gebrauch unterliegen (BGH NJW RR 1986, 52 – Forellen).

 

Nutztiereigenschaft von Pferden

 

OLG Nürnberg, Urteil vom 21.12.2009 – 14 U 1474/09: Pferde sind dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt, wenn sie über das Jahr verteilt an 15 bis 20 Tagen zu Holzarbeiten eingesetzt werden, zur Aufrechterhaltung der dafür erforderlichen Gewöhnung der Tiere an den Straßenverkehr wöchentliche Gespannfahrten durchgeführt werden; das Holz vom Tierhalter und seinen erwachsenen Kindern zu Heizzwecken verwendet wird und die Pferde nur selten zum Reiten und für Festumzüge verwendet werden. Dass der Schaden bei einem Festumzug entstanden ist, ändert daran nichts (Der gewerbliche Pferdehalter haftet in der Regel nur bei Verschulden, den privaten Pferdehalter trifft auch die Gefährdungshaftung, § 833 Abs. 1 und 2 BGB).


Öffentliche Versteigerung (siehe auch Auktion)

 

BGH, Urteil vom 24.02.2010 – VIII ZR 71/09 (in Fortführung von BGH, Urteil vom 09.11.2005 – VIII ZR 116/05. NJW, 613): Die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf und damit auch die Beweislastumkehr des § 476 BGB sind nach § 474 Abs. 1 Satz 2 BGB unanwendbar, wenn eine gebrauchte Sache in einer öffentlichen Versteigerung (§ 383 Abs. 3 BGB) verkauft wird, an der eine persönliche Teilnahme möglich ist. Für eine öffentliche Versteigerung reicht es aus, dass die Versteigerung von einem öffentlich bestellten Versteigerer im Sinne des § 34 b Abs. 5 GewO durchgeführt wird. Der Begriff der öffentlichen Versteigerung im Sinne von § 383 Abs. 3, § 474 Abs. 1 Satz 2 BGB setzt nicht voraus, dass ein nach § 34 b Abs. 5 GewO öffentlich bestellter Versteigerer, der eine Auktion durchführt, auch Veranstalter der Auktion ist.

 

Physiologische Norm

 

BGH, Urteil vom 07.02.07 – VIII ZR 266/06: Abweichungen eines klinisch unauffälligen Pferdes von der physiologischen Norm bei klinischer Unauffälligkeit stellen keinen Sachmangel dar. ( … ) Die Eignung eines klinisch unauffälligen Pferdes für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung als Reitpferd wird nicht schon dadurch beeinträchtigt, dass aufgrund von Abweichungen von der „physiologischen Norm“ (Röntgenklasse II, III) eine geringe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass das Tier zukünftig klinische Symptome entwickeln wird, die seiner Verwendung als Reitpferd entgegenstehen. ( …) Abweichungen eines verkauften Pferdes von der „physiologischen Norm“, die sich im Rahmen der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Pferde halten, sind nicht deswegen als Mangel einzustufen, weil „der Markt“ auf derartige Abweichungen mit Preisabschlägen reagiert. Preisabschläge beim Weiterverkauf, die darauf zurückzuführen sind, dass „der Markt“ bei der Preisfindung von einer besseren als der tatsächlich üblichen Beschaffenheit von Sachen gleicher Art ausgeht, begründen keinen Mangel.

 

Reiteigenschaften

 

OLG Oldenburg, Beschluss vom 11.05.2004, Az. 8 W 76/04: Bei als Sachmangel gerügten Reiteigenschaftenist bereits deren Tatbestandsmäßigkeit im Sinne von § 434 BGB in Frage zu stellen.

 

Rittigkeit

 

LG Aurich, Beschluss vom 26.02.2004, Az. 2 O 54/04: Rittigkeitund Gehorsam eines Pferdes sind mit der Beweislastumkehr unvereinbar.

 

LG Hildesheim, Urteil vom 30.12.2004, Az. 2 O 70/04: Rittigkeitsprobleme erfüllen nicht den Sachmangeltatbestand und erst recht nicht die Voraussetzung für eine Beweislastumkehr.

 

LG Lüneburg, Urteil vom 18.11.2003, Az. 4 O 286/03: Die Rittigkeit ergibt sich vornehmlich aus der Art der Betreuung, weshalb die Beweislastumkehr nicht eingreifen darf.

 

Röntgenklasse

 

BGH, Urteil vom 07.02.07 – VIII ZR 266/06: Abweichungen eines klinisch unauffälligen Pferdes von der physiologischen Norm bei klinischer Unauffälligkeit stellen keinen Sachmangel dar. ( … ) Die Eignung eines klinisch unauffälligen Pferdes für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung als Reitpferd wird nicht schon dadurch beeinträchtigt, dass aufgrund von Abweichungen von der „physiologischen Norm“ (Röntgenklasse II, III) eine geringe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass das Tier zukünftig klinische Symptome entwickeln wird, die seiner Verwendung als Reitpferd entgegenstehen. ( …) Abweichungen eines verkauften Pferdes von der „physiologischen Norm“, die sich im Rahmen der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Pferde halten, sind nicht deswegen als Mangel einzustufen, weil „der Markt“ auf derartige Abweichungen mit Preisabschlägen reagiert. Preisabschläge beim Weiterverkauf, die darauf zurückzuführen sind, dass „der Markt“ bei der Preisfindung von einer besseren als der tatsächlich üblichen Beschaffenheit von Sachen gleicher Art ausgeht, begründen keinen Mangel.

 

Rücktritt

 

BGH, Beschluss vom 08.05.2007 – VIII ZR 19/05:Ein Sachmangel stellt eine unerhebliche Pflichtverletzung dar, die den Käufer gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB nicht zum Rücktritt berechtigt, wenn er den Wert oder die Tauglichkeit der Kaufsache nur unerheblich mindert.

 

BGH, Urteil vom 15.11.2006 – VIII ZR 3/06: Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, mit der die gesetzliche Verjährungsfrist für die Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels der verkauften Sache abgekürzt wird, ist wegen Verstoßes gegen die Klauselverbote des § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB insgesamt unwirksam, wenn die in diesen Klauselverboten bezeichneten Schadensersatzansprüche nicht von der Abkürzung der Verjährungsfrist ausgenommen werden. ( … ) Tiere, die verkauft werden, sind nicht generell als „gebraucht" anzusehen. Ein Tier, das im Zeitpunkt des Verkaufs noch jung (hier: sechs Monate altes Hengstfohlen) und bis zum Verkauf nicht benutzt (hier: als Reittier oder zur Zucht verwendet) worden ist, ist nicht „gebraucht". ( … ) Sachen oder Tiere, die nach objektiven Maßstäben noch neu sind, können durch einen Unternehmer an einen Verbraucher nicht mit der vereinbarten Beschaffenheit "gebraucht" verkauft werden, um eine Abkürzung der Verjährung von Mängelansprüchen des Verbrauchers zu ermöglichen. ( … ) Für die Frage, ob der Rücktritt des Käufers wegen eines Mangels der verkauften Sache nach § 218 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB wirksam ist, ist entscheidend, ob der Rücktritt erklärt wird, bevor der - bestehende oder hypothetische - Nacherfüllungsanspruch verjährt ist. Auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen aus dem durch den Rücktrittentstehenden Rückgewährschuldverhältniskommt es nicht an (Bestätigung des Senatsurteils vom 7. Juni 2006 - VIII ZR 209/05). ( … ) Ansprüche des Käufers aus dem durch den Rücktritt entstehenden Rückgewährschuldverhältnisunterliegen nicht der Verjährung nach § 438 Abs. 1, 2 BGB, sondern der regelmäßigen Verjährung nach §§ 195, 199 BGB.

 

OLG Hamm, Urteil vom 09.03.2010 – 19 U 140/09: Ein Rücktrittsrecht von einem bereits geschlossenen Pferdekaufvertrag ist unverzüglich nach Kenntnis des Befundes der Ankaufsuntersuchung auszuüben, das heißt in der Regel binnen zwei Wochen. Anderenfalls können Gewährleistungsansprüche wegen bei der Ankaufsuntersuchung festgestellter Mängel nicht mehr geltend gemacht werden.

 

AG Soltau, Urteil vom 09.10.2003, Az. 4 C 892/02: Kein Rücktrittsrecht bei Charakterproblemen nach geänderten Haltungsbedingungen: „Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Rückabwicklung des Vertragsverhältnisses gegenüber der Beklagten nicht zu, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht feststeht, dass die Beklagte der Klägerin ein Pferd veräußert hat, was im Zeitpunkt des Gefahrüberganges nicht den vertraglichen Bedingungen entsprochen habe. Zwar hat die Klägerin ausdrücklich ein ruhiges Freizeitpferd von der Beklagten käuflich erwerben wollen, was der Sachverständige W nunmehr, ein halbes Jahr nach Abschluss des Kaufvertrages als verfehlt bezeichnet, insoweit, als es sich nunmehr bei dem angekauften Pferd um ein sogenanntes Problempferd handelt, doch hat der Sachverständige überhaupt keine Aussagen darüber treffen können, wie sich das Pferd im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gebärdet hat. (.....) Wenn dann aber der Sachverständige W ausführt, dass aufgrund veränderter Haltungsbedingungen sich das Pferd als sogenanntes Problempferd nunmehr darstellt, ist dies nicht ein Mangel, den sich die Beklagte als Verkäuferin des Pferdes für dieses zurechnen lassen muss, vielmehr muss die Klägerin selbst die Bedingungen des Haltens des Pferdes ändern, damit es sich nicht mehr als sogenanntes Problempferd darstellt. Nur weil das von der Klägerin gekaufte Pferd mit den nunmehrigen Haltungsbedingungen nicht klarkommt, rechtfertigt dies keinen Rückabwicklungs- und Schadensersatzanspruch für getätigte Aufwendungen der Klägerin gegenüber der Beklagten, so dass von vornherein die Klage abzuweisen ist.“

 

Sachmangel

 

BGH Urteil vom 02.06.2004, NJW 2004, 2299: Der BGH fordert für den Beweis eines Sachmangelsdie Darlegung aller den Anspruch begründenden Tatsachen. Dazu gehört auch der Beweis des Nichtvorliegens von Altenativursachen.

 

OLG Oldenburg, Beschluss vom 11.05.2004, Az. 8 W 76/04: Bei als Sachmangelgerügten Reiteigenschaften ist bereits deren Tatbestandsmäßigkeit im Sinne von § 434 BGB in Frage zu stellen.

 

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 19.04.2004, Az. 17 U 4/04: Die Nichterreichung des Ausbildungszieles stellt keinen Sachmangeldar. Die Beweislastumkehr ist nicht anwendbar: „Es besteht kein Sachmangel und erst recht kein Raum für die Anwendung des § 476 BGB, wenn das verkaufte Pferd sein vorgegebenes Ausbildungsziel nicht erreicht, weil gewisse Unwägbarkeiten im Zusammenhang mit der Ausbildung immer gegeben sind“.

 

LG Hildesheim, Urteil vom 30.12.2004, Az. 2 O 70/04: Rittigkeitsprobleme erfüllen nicht den Sachmangeltatbestand und erst recht nicht die Voraussetzung für eine Beweislastumkehr.


Schadensersatz

 

BGH, Urteil vom 07.12.2005 - VIII ZR 126/05: Auch beim Kauf oder Tausch eines Reitpferdes kommt ein Anspruch des Käufers auf Schadensersatzstatt der Leistung wegen eines behebbaren Mangels des Pferdes grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn der Erwerber dem Veräußerer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat (im Anschluss an BGH, Urteil vom 22. Juni 2005 - VIII ZR 1/05, ZGS 2005, 433). ( … ) Scheitert ein Anspruch des Käufers auf Schadensersatz statt der Leistung wegen eines Mangels daran, dass der Verkäufer die Verletzung der Pflicht zur Verschaffung einer mangelfreien Sache nicht zu vertreten hat, so kann der Käufer die Kosten, die ihm dadurch entstanden sind, dass er den Mangel selbst beseitigt hat, auch dann nicht nach § 326 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 BGB in Höhe der ersparten Aufwendungen des Verkäufers zur Mangelbeseitigung ersetzt verlangen, wenn es ihm aus besonderen Gründen nicht zuzumuten war, dem Verkäufer zuvor Gelegenheit zur Nacherfüllung zugeben (im Anschluss an Senatsurteil vom 23. Februar 2005 - VIII ZR 100/04, NJW 2005, 1348, zur Veröffentlichung in BGHZ 162, 219 bestimmt).

 

BGH, Urteil vom 22.06.2005 – VIII ZR 1/05: Beim Kauf eines Tieres können besondere Umstände, die nach § 437 Nr. 3 i. V. m. § 281 Abs. 2 BGB die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruches statt der Leistung rechtfertigen, dann vorliegen, wenn der Zustand des Tieres eine unverzügliche tierärztliche Behandlung als Notmaßnahme erforderlich erscheinen lässt, die vom Verkäufer nicht rechtzeitig veranlasst werden könnte.

 

Sommerekzem

 

BGH, Beschl. v. 05.02.2008, Az. VIII ZR 94/07: Der 8. Zivilsenat akzeptiert den Beweis des Käufers, dass die hochgradige Sensibilisierung des Pferdes, welche die Ursache für die zeitweilig auftretende Allergie Sommerekzemdarstellt, bereits eine vertragswidrige Beschaffenheit darstellt. „Ob diese weitere vertragswidrige Beschaffenheit einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB darstellt, hängt allein davon ab, ob sie bereits bei Gefahrübergang bestanden hat. Dafür kommt dem Kläger entgegen der Auffassung der Revision die Vermutung des § 476 BGB  zugute. ( … ) Zeigt sich also innerhalb von sechs Monaten nach dem Kauf eine solche hochgradige Sensibilisierung des Pferdes und kann der Käufer dieses beweisen, so genügt dieses hiernach für die Beweislastumkehr des § 476 BGB, ohne dass die eigentliche Allergie in diesem Zeitraum ausgebrochen sein muss“. (Anm.: Diese Auffassung dürfte nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft nicht mehr haltbar sein. Sommerekzem ist eine allergische Reaktion gegen Speichelbestandteile stechender Insekten. Eine durch Blutuntersuchung feststellbare Sensibilisierung gegen diese Insekten führt nicht zwangsläufig zu Sommerekzem. Bei 90 % aller Pferde, auch der gesunden, kann eine Sensibilisierung gegen mindesten zwei Stechinsektenarten festgestellt werden. Aber nur etwa 17 % der – robust gehaltenen – Pferde erkranken. Gesunde Pferde verfügen über körpereigene Kontrollmechanismen, die eine allergische Reaktion verhindern. Weder ist die genaue Funktionsweise dieser Kontrollmechanismen bislang bekannt, noch kann man Pferde auf ihr Vorhandensein testen. Eine signifikante Korrelation zwischen Sensibilisierungsgrad und Wahrscheinlichkeit einer Allergie konnte bisher nicht nachgewiesen werden)

 

Tierärztliche Notfallmaßnahme

 

BGH, Urteil vom 22.06.2005 – VIII ZR 1/05: Beim Kauf eines Tieres können besondere Umstände, die nach § 437 Nr. 3 i. V. m. § 281 Abs. 2 BGB die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruches statt der Leistung rechtfertigen, dann vorliegen, wenn der Zustand des Tieres eine unverzügliche tierärztliche Behandlung als Notmaßnahme erforderlich erscheinen lässt, die vom Verkäufer nicht rechtzeitig veranlasst werden könnte.

 

Tierhalterhaftung

 

BGH, Urteil vom 21. Dezember 2010 - VI ZR 312/09: Einem Idealverein, der sich im Rahmen seiner satzungsmäßigen Aufgaben der Reittherapie von Behinderten widmet, steht grundsätzlich die Entlastungsmöglichkeit nach § 833 Satz 2 BGB nicht zu. ( … ) Das Gesetz räumt nach § 833 Satz 2 BGB dem Tierhalter die Möglichkeit, sich von der Gefährdungshaftung des § 833 Satz 1 BGB zu entlasten, nur dann ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht worden ist, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist. Dabei ist auf die allgemeine Zweckbestimmung abzustellen, die dem Tier von seinem Halter gegeben worden ist (vgl. Senatsurteile vom 27. Mai 1986 - VI ZR 275/85, aaO; vom 26. November 1985 - VI ZR 9/85, aaO und vom 15. Dezember 1970 - VI ZR 121/69, VersR 1971, 320 - insoweit in BGHZ 55, 96, 97 nicht mit abgedruckt). Daher zählen die von einem nicht wirtschaftlichen Verein (§ 21 BGB) zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben zur Reittherapie von Behinderten gehaltenen Pferde ebenso wie die eines nicht wirtschaftlichen allgemeinen Reitsportvereins nach der vorgenannten Rechtsprechung nicht zu den sogenannten "Nutztieren" im Sinne des § 833 Satz 2 BGB. Dies gilt selbst dann, wenn die Tiere nicht ausschließlich dem vorgenannten Zweck dienen, sondern nebenbei in geringem Umfang auch zu einer Erwerbstätigkeit des Vereins verwendet werden. Einem Reitverein - auch wenn er sich wie hier der Reittherapie von Behinderten widmet - stünde deshalb die Entlastungsmöglichkeit nach § 833 Satz 2 BGB nur dann zu, wenn er seine Reitpferde überwiegend oder jedenfalls in einem so erheblichen Umfang wie ein wirtschaftliches Unternehmen zu Erwerbszwecken nutzt. Dann stünden allerdings die tatsächlichen Gegebenheiten mit der satzungsmäßig ideellen Zweckbestimmung des Vereins nicht mehr in Einklang (vgl. Senatsurteil vom 26. November 1985 - VI ZR 9/85, aaO).

 

OLG Nürnberg, Urteil vom 21.12.2009 – 14 U 1474/09: Pferde sind dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt, wenn sie über das Jahr verteilt an 15 bis 20 Tagen zu Holzarbeiten eingesetzt werden, zur Aufrechterhaltung der dafür erforderlichen Gewöhnung der Tiere an den Straßenverkehr wöchentliche Gespannfahrten durchgeführt werden; das Holz vom Tierhalter und seinen erwachsenen Kindern zu Heizzwecken verwendet wird und die Pferde nur selten zum Reiten und für Festumzüge verwendet werden. Dass der Schaden bei einem Festumzug entstanden ist, ändert daran nichts (Der gewerbliche Pferdehalter haftet in der Regel nur bei Verschulden, den privaten Pferdehalter trifft auch die Gefährdungshaftung, § 833 Abs. 1 und 2 BGB).

 

Turnierveranstalter

 

BGH, Urteil vom 23. September 2010 - III ZR 246/09: Zu den Nebenpflichten des Veranstalters eines Reitturniers gehört auch die Pflicht, geeignete Wettkampfanlagen zur Verfügung zu stellen, die keine Gefahren aufweisen, mit denen die Teilnehmer nicht zu rechnen bräuchten. Anderenfalls steht dem Geschädigten gegen den Turnierveranstalter ein Schadensanspruch zu.

 

Treibjagd (scheuendes Pferd durch Schussgeräusche)

 

BGH, Urteil vom 15. Februar 2011 - VI ZR 176/10: Im Allgemeinen begründen Schussgeräusche einer Jagd für sich noch keine potentielle Gefahr für Rechtsgüter Dritter. Eine Verkehrssicherungspflicht, die dem Zweck diene, andere vor den von Schussgeräuschen bei einer Treibjagd ausgehenden Gefahren zu schützen, bestehe nicht. Zwar treffe den Veranstalter einer Treibjagd die Pflicht, Verkehrsunfälle durch fliehendes Wild beim Überqueren von Straßen zu vermeiden. Auch müsse der grundsätzlichen Gefahr von Schussverletzungen dadurch begegnet werden, dass Standort bzw. Laufrichtung der Schützen und Treiber genau bestimmt und den Jagdteilnehmern die Standorte ihrer Nachbarn mitgeteilt würden. Hingegen müsse sich ein Geländereiter im Wald selbst darauf einstellen, dass dort Schussgeräusche möglich und deutlich hörbar seien und ein Pferd darauf schreckhaft und unberechenbar reagiere. Es liege in der Sphäre und im Risikobereich des Reiters, ein Pferd, das nicht an solche waldtypischen Geräusche gewohnt sei, im Gelände zu bewegen. Der Jagdleiter sei nicht verpflichtet, solche - mittelbaren - Gefahren auszuschließen.

 

Übliche Beschaffenheit

 

BGH VIII ZR 191/07: Welche Beschaffenheit des Kaufgegenstandes ein Käufer anhand der Art der Sache erwarten kann, bestimmt sich nach dem Empfängerhorizont eines Durchschnittskaufes und damit nach der objektiv berechtigten Käufererwartung. Diese orientiert sich im Regelfall an der üblichen Beschaffenheit gleichartiger Sachen. Dagegen ist nicht entscheidend, welche Beschaffenheit der Käufer tatsächlich erwartet und wie er auf eine hiervon abweichende Beschaffenheit reagiert.

 

Umsteigerpferd

 

LG Lüneburg, Urteil vom 16.03.2004, Az. 4 O 347/03: Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass ein nicht zu großes, leichtes Pferd, das vorher von einer Juniorin erfolgreich bis zur schweren Klasse geritten wurde von seinem Typ und seiner Vorgeschichte her als geeignet für den Umstieg von Ponys auf Großpferde anzusehen ist. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der Einstufung des Pferdes als „Umsteigerpferd“. Es handelt sich nicht um irgendeine Garantie für das zukünftige Gelingen eines solchen Umstiegs. Es ist auch nicht so, dass ein Umsteigerpferd so beschaffen sein muss, dass es gegebenenfalls auch schlechte Erfahrungen ohne Probleme verkraftet. Das lässt sich bei einem Lebewesen, wie es ein Pferd ist, nie vorhersehen, hängt von dem konkreten Verlauf der Zusammenarbeit mit dem neuen Reiter und den damit gemachten Erfahren ab und liegt allein in der Risikosphäre des Käufers.


Unternehmer

 

EuGH, 20.01.2005, Az. C - 464/01(VuR 2005, 361; Stroech, Rechtsprechungsübersicht zum neuen Schuldrecht DAR 2006, 421, 427): Die Unternehmereigenschaftkommt nur dann nicht in Betracht, wenn der gewerbliche Zweck derart nebensächlich ist, dass er im Gesamtzusammenhang des betreffenden Geschäfts nur eine untergeordnete Rolle spielt.

 

BGH-Urteil vom 29.03.2006 – VIII ZR 173/05: Unternehmerist, wer planmäßig Pferde züchtet und zum Verkauf anbietet. Auf eine Gewinnerzielungsabsicht kommt es nicht an.

 

LG Mainz, Urteil vom 06.07.2005 – 3 O 184/04: Eine ist gewerbliche Tätigkeit eine planvolle, auf gewisse Dauer angelegte, selbständige und wirtschaftliche Tätigkeit. Auf die Absicht einer Gewinnerzielung und auf den Umfang der Tätigkeit kommt es nicht entscheidend an; es genügt vielmehr jedes Verhalten, das überhaupt nur irgendwie inhaltlich dem der unternehmerischen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Werden binnen eines kürzeren Zeitraumes drei gleichartige Waren angeboten, so indiziert dies eine planmäßige und auf Dauer angelegte Tätigkeit.

 

LG Hannover, Hinweisbeschluss vom 29.04.2003; Az. 17 O 293/02: Der Verkäufer eines eigenen Pferdes gilt bei gewerblicher Mutterkuh und Pensionspferdehaltung als Unternehmer.

 

LG Mönchengladbach, Hinweisbeschluss vom 24.04.2003; Az. 1 O 404/02:Einen Altersrentner, der seinen Betrieb komplett verpachtet hat, aber noch in rentenunschädlicher Weise zwei Pferde hält und eins verkauft, ist als Unternehmer einzustufen.

 

Verbrauchsgüterkauf

 

BGH, Urteil vom 11.07.2007 – VIII ZR 110/06: Der Käufer, der sich auf die ihm günstige Beweislastumkehr gemäß § 476 beruft, muss im Streitfall darlegen und beweisen, dass die für die Anwendung dieser Vorschrift erforderlichen Voraussetzungen eines Verbrauchsgüterkaufes nach § 474 BGB erfüllt sind, er insbesondere beim Abschluss des Kaufvertrages als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB gehandelt hat.

 

BGH, Urteil vom 22.11.2006 – VIII ZR 72/06: Schiebt ein Unternehmer beim Verkauf an einen Verbraucher einen Verbraucher als Verkäufer vor, um die Sache unter Ausschluss der Haftung für Mängel zu verkaufen, so richten sich die Mängelrechte des Käufers nach § 475 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen Umgehung der Bestimmungen über den Verbrauchsgüterkauf gegen den Unternehmer und nicht gegen den als Verkäufer vorgeschobenen Verbraucher.

 

BGH, Urteil vom 29. März 2006 - VIII ZR 173/05: Die Unternehmerstellung des Verkäufers und das Vorliegen eines Gewerbes setzen beim Verbrauchsgüterkaufnichtvoraus, dass mit dieser Geschäftstätigkeit die Absicht verfolgt wird, Gewinn zu erzielen. Unternehmer ist eine Person, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Eine gewerbliche Tätigkeit setzt ein selbständiges und planmäßiges, auf eine gewisse Dauer angelegtes Anbieten entgeltlicher Leistungen am Markt voraus. Diese Voraussetzungen erfüllt, wer durch Anzeigen in einer Fachzeitschrift für die Zucht von Pferden planmäßig und dauerhaft wirbt und nicht nur Deckhengste für die Zucht, sondern auch Pferde aus der eigenen Nachzucht zum Verkauf anbietet.

 

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.04.2006 – 14 U 213/03:Ein Verbrauchsgüterkaufkommt nicht in Betracht, wenn der Käufer ausweislich des Kaufvertrages die Stute zu Zuchtzwecken erwirbt, er nicht näher darlegt, für welche privaten Zwecke er das Pferd als Zuchtstute gekauft haben will und er unmittelbar nach dem Erwerb der Stute mit den intensiven und kostenträchtigen Zuchtversuchen begonnen hat, was gegen einen nur privaten Gebrauch spricht.

 

Verhaltensänderung

 

LG Lüneburg, Beschluss vom 03.11.2003, Az. 4 S 75/03 (AG Soltau 4 C 892/02): Keine Beweislastumkehr bei Verhaltensveränderungen des Pferdes: „Die Beweislastumkehr des § 476 BGB findet (.....) keine Anwendung. Es greift die Ausnahme des § 476 2. Alternative BGB, wonach die Vermutung für das Vorhandensein eines Mangels bei Gefahrübergang ausscheidet, wenn diese Vermutung mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist. Dies ist dann, wenn es wie vorliegend um Verhaltensweisen von Pferden geht, der Fall. Die Beweislastregel des § 476 ist erkennbar nicht für Lebewesen, sondern für übliche Kaufgegenstände des täglichen Lebens, wie man sie z. B. in einem Kaufhaus etc. erwerben kann, gedacht. Lebewesen unterliegen naturgemäß stetiger und im einzelnen nicht absehbarer Veränderung. Dies gilt jedenfalls und insbesondere dann, wenn es um ihr Verhalten geht. Das Verhalten von Tieren hängt zu einem sehr großen Teil von den äußeren Umständen, konkreten Erlebnissen und dem mit dem Tier geführten Umgang ab. Dabei können bereits einzelne unangenehme Erfahrungen des Tieres zu Verhaltensänderungen führen. Eine Vermutung, dass eine zu einem späteren Zeitpunkt festgestellte Verhaltensweise bereits zu einem bestimmten früheren Zeitpunkt vorgelegen haben müsse, kommt deshalb regelmäßig nicht in Betracht.

 

Verjährung

 

BGH, Urteil vom 15. November 2006 - VIII ZR 3/06: Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, mit der die gesetzliche Verjährungsfrist für die Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels der verkauften Sache abgekürzt wird, ist wegen Verstoßes gegen die Klauselverbote des § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB insgesamt unwirksam, wenn die in diesen Klauselverboten bezeichneten Schadensersatzansprüche nicht von der Abkürzung der Verjährungsfristausgenommen werden. ( … ) Tiere, die verkauft werden, sind nicht generell als „gebraucht" anzusehen. Ein Tier, das im Zeitpunkt des Verkaufs noch jung (hier: sechs Monate altes Hengstfohlen) und bis zum Verkauf nicht benutzt (hier: als Reittier oder zur Zucht verwendet) worden ist, ist nicht „gebraucht". ( … ) Sachen oder Tiere, die nach objektiven Maßstäben noch neu sind, können durch einen Unternehmer an einen Verbraucher nicht mit der vereinbarten Beschaffenheit "gebraucht" verkauft werden, um eine Abkürzung der Verjährungvon Mängelansprüchen des Verbrauchers zu ermöglichen. ( … ) Für die Frage, ob der Rücktritt des Käufers wegen eines Mangels der verkauften Sache nach § 218 Abs. 1 Satz 1, 2 BGB wirksam ist, ist entscheidend, ob der Rücktritt erklärt wird, bevor der - bestehende oder hypothetische - Nacherfüllungsanspruch verjährt ist. Auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen aus dem durch den Rücktritt entstehenden Rückgewährschuldverhältnis kommt es nicht an (Bestätigung des Senatsurteils vom 7. Juni 2006 - VIII ZR 209/05). ( … ) Ansprüche des Käufers aus dem durch den Rücktritt entstehenden Rückgewährschuldverhältnis unterliegen nicht der Verjährungnach § 438 Abs. 1, 2 BGB, sondern der regelmäßigen Verjährungnach §§ 195, 199 BGB.

 

Wertersatz

 

BGH, Urteil vom 19. November 2008 - VIII ZR 311/07: Die Bestimmung des § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB, nach der bei der Berechnung des Wertersatzesdie im Vertrag bestimmte Gegenleistung zugrunde zu legen ist, findet auch im Falle des Rücktritts wegen Zahlungsverzugs des Schuldners Anwendung. ( … ).Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte nach dem wirksamen Rücktritt der Klägerin von der Vereinbarung vom 25. Juli 2005 Wertersatz zu leisten hat, weil er das ihm übereignete Pferd "L. " aufgrund der Veräußerung an seine Tochter der Klägerin nicht mehr zurückgeben kann (§ 323 Abs. 1, § 346 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB). Im Revisionsverfahren geht es nur noch um die Frage, ob für die Höhe des Wertersatzes der Verkehrswert des Pferdes, der nach der Behauptung der Klägerin 6.000,00 € beträgt, oder der Wert der Gegenleistung maßgebend ist. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass sich die Bemessung des Wertersatzes gemäß § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht nach dem Verkehrswert des Pferdes, sondern nach dem Wert der Gegenleistung richtet ( … ), deren Wert das Berufungsgericht - von beiden Parteien nicht angegriffen - mit 2.290,72 € veranschlagt hat.

 

OLG Koblenz, Urteil vom 10.05.1999 – 12 U 323/98: Der Wiederbeschaffungswert eines Reitpferdes, das bei einem Verkehrsunfall so schwer verletzt worden ist, dass es nicht mehr zu Reitsportzwecken eingesetzt werden kann, richtet sich nach dem auf dem Markt für Reitpferde erzeilbaren Preis.( … ) Grundsätzlich ist ein Schaden gemäß § 249 BGB durch Naturalrestitution auszugleichen, also Herstellung des gleichen wirtschaftlichen Zustands, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Da die Naturalrestitution hier nicht möglich ist, hat der Kläger einen Anspruch auf Ersatz des Wertinteresses gemäß § 251 BGB. ( …) Allgemein anerkannt ist hierzu, dass der Schädiger nur den objektiven Wert (= Wiederbeschaffungswert) ersetzen muss. Ein Affektionsinteresse des Geschädigten an der Sache bleibt außer Betracht. der Ausschluss des Affektionsinteresses beruht auf der mangelnden Objektivierbarkeit der subjektiven Wertschätzung. Ein nicht ersatzfähiges Affektionsinteresse liegt indes nur dann vor, wenn die besondere Wertschätzung des Rechtsguts ausschließlich in der Person des Geschädigten gegeben ist. Hat sich dagegen ein Markt für ein Objekt gebildet, so ist der dort erzielbare Preis zu ersetzen (Palandt-Heinrichs, BGB 58. Aufl. § 251 Rn. 11, Münchner Kommentar-Grunsky, BGB 3. Aufl., vor § 249 Rn. 10 m. w. N.). ( …) Wertschätzungen, die sonst nicht in Geld messbar sind, werden zu einem Vermögenswert, sobald ein Interessent nachweisbar bereit ist, einen „Liebhaberpreis“ zu bezahlen (Staudinger/Schiemann, BGB 1998, § 253 Rn. 16). ( … ) Ist für eine zerstörte oder beschädigte Sache ein „Markt“ vorhanden, so ist der dort erzielbare Preis Grundlage des vom Schädiger auszugleichenden Vermögensschadens. ( … ) Der Geschädigte hat deshalb einen Anspruch gegen die Beklagte auf Ausgleich dieses Vermögensverlustes, muss sich jedoch den ihm verbliebenen Restwert anrechnen lassen. ( … ) Zwar trägt er vor, die Stute habe für ihn keinen Wert mehr. ( … )Trotz der unfallbedingten Beinverletzung hätte das Pferd mit den zuvor hervorragenden Eigenschaften noch in der Zucht eingesetzt werden können, weil es seine guten Erbanlagen behielt. Unerheblich ist, dass der Kläger von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht und sie nicht als Zuchtstute verkauft, sondern einfach behalten hat. Auch für den Restwert ist der Marktwert entscheidend.

 

 

Wiederbeschaffungswert

 

OLG Koblenz, Urteil vom 10.05.1999 – 12 U 323/98: Der Wiederbeschaffungswert eines Reitpferdes, das bei einem Verkehrsunfall so schwer verletzt worden ist, dass es nicht mehr zu Reitsportzwecken eingesetzt werden kann, richtet sich nach dem auf dem Markt für Reitpferde erzeilbaren Preis.( … ) Grundsätzlich ist ein Schaden gemäß § 249 BGB durch Naturalrestitution auszugleichen, also Herstellung des gleichen wirtschaftlichen Zustands, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Da die Naturalrestitution hier nicht möglich ist, hat der Kläger einen Anspruch auf Ersatz des Wertinteresses gemäß § 251 BGB. ( …) Allgemein anerkannt ist hierzu, dass der Schädiger nur den objektiven Wert (= Wiederbeschaffungswert) ersetzen muss. Ein Affektionsinteresse des Geschädigten an der Sache bleibt außer Betracht. der Ausschluss des Affektionsinteresses beruht auf der mangelnden Objektivierbarkeit der subjektiven Wertschätzung. Ein nicht ersatzfähiges Affektionsinteresse liegt indes nur dann vor, wenn die besondere Wertschätzung des Rechtsguts ausschließlich in der Person des Geschädigten gegeben ist. Hat sich dagegen ein Markt für ein Objekt gebildet, so ist der dort erzielbare Preis zu ersetzen (Palandt-Heinrichs, BGB 58. Aufl. § 251 Rn. 11, Münchner Kommentar-Grunsky, BGB 3. Aufl., vor § 249 Rn. 10 m. w. N.). ( …) Wertschätzungen, die sonst nicht in Geld messbar sind, werden zu einem Vermögenswert, sobald ein Interessent nachweisbar bereit ist, einen „Liebhaberpreis“ zu bezahlen (Staudinger/Schiemann, BGB 1998, § 253 Rn. 16). ( … ) Ist für eine zerstörte oder beschädigte Sache ein „Markt“ vorhanden, so ist der dort erzielbare Preis Grundlage des vom Schädiger auszugleichenden Vermögensschadens. ( … ) Der Geschädigte hat deshalb einen Anspruch gegen die Beklagte auf Ausgleich dieses Vermögensverlustes, muss sich jedoch den ihm verbliebenen Restwert anrechnen lassen. ( … ) Zwar trägt er vor, die Stute habe für ihn keinen Wert mehr. ( … )Trotz der unfallbedingten Beinverletzung hätte das Pferd mit den zuvor hervorragenden Eigenschaften noch in der Zucht eingesetzt werden können, weil es seine guten Erbanlagen behielt. Unerheblich ist, dass der Kläger von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht und sie nicht als Zuchtstute verkauft, sondern einfach behalten hat. Auch für den Restwert ist der Marktwert entscheidend.

 

Züchter

 

BGH, Urteil vom 22.06.2005 – VIII ZR 281/04: Ein Züchter hat nicht schlechthin für genetische Fehler einzustehen. Ein Züchter, der keine Garantie für eine bestimmte Entwicklung des Tieres übernommen hat, hat dessen anlagebedingte Fehlentwicklung nur zu vertreten, wenn er bei der Zucht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat (§ 276 Abs. 2 BGB). Hinsichtlich eines in der Natur des Tieres begründeten genetischen Fehlers ist dem Züchter kein Fahrlässigkeitsvorwurf zu machen, wenn er die Zucht nach den dafür geltenden, auf Wissenschaft und Erfahrung beruhenden Grundsätzen lege artis betreibt.

 

Zusicherung

 

BGH (Urteil vom 29.11.2006 – VIII ZR 92/06): Mit der Übernahme der Garantie für die Beschaffenheit einer Sache im Sinne des § 444 Alt. 2 BGB durch den Verkäufer ist - ebenso wie mit der Übernahme einer Garantie im Sinne des § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB - zumindest auch die Zusicherung einer Eigenschaft der Sache nach früherem Recht (§ 459 Abs. 2 BGB a.F.) gemeint. ( … ) Die Übernahme einer Garantie setzt daher - wie früher die Zusicherung einer Eigenschaft - voraus, dass der Verkäufer in vertragsmäßig bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein der vereinbarten Beschaffenheit der Kaufsache übernimmt und damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser Beschaffenheit einzustehen. ( … ) Sind in einem Kaufvertrag zugleich eine bestimmte Beschaffenheit der Kaufsache und ein pauschaler Ausschluss der Sachmängelhaftung vereinbart, ist dies regelmäßig dahin auszulegen, dass der Haftungsausschluss nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB), sondern nur für solche Mängel gelten soll, die darin bestehen, dass die Sache sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB) bzw. sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und keine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB).

 

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.04.2006 – 14 U 213/03:Eine unselbständige Garantie fürdie Beschaffenheit einer Sache im Sinne des § 443 liegt regelmäßig in der Zusicherungeiner bestimmten Eigenschaft

 

Gewährleistungsansprüchen beim Pferdekauf

Wenn ein Pferd beim Verkauf unerkannt an einer Krankheit leidet, deren Symptome sich innerhalb von sechs Monaten zeigen, kann der Käufer den Kauf rückabwickeln. Schadenersatz erhält er aber nur, wenn den Verkäufer ein Verschulden trifft.Das Landgericht Coburg gab der Klage überwiegend statt. Der Käufer durfte das Pferd zurückgeben und erhielt seinen Kaufpreis vom 4.900 Euro wieder. Wer ein krankes Tier kauft kann dieses Geschäft im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auch ohne ein Verschulden des Verkäufers rückabwickeln. Wenn der Käufer daneben auch Schadenersatz möchte, muss ein Verschulden des Verkäufers vorliegen.

(Landgericht Coburg, Urteil vom 07.08.2012, Az. 23 O 386/11; rechtskräftig)

Gewährleistungsvorschriften beim Pferdkauf

Die Kläger als Käufer eines Ponys, wollten den Kaufpreis für das Tier vom Verkäufer zurückbezahlt bekommen, da das Tier verhaltensauffällig war. Das Gericht hat die Klage abgewiesen, da auch beim Kauf eines Tieres dem Verkäufer die Möglichkeit eingeräumt werden muss „Nacherfüllung“ zu leisten. Nacherfüllung bedeutet entweder Beseitigung des Mangels (z.B. Reparatur) oder Lieferung einer mangelfreien Sache. Die Kläger hätten daher dem Verkäufer Gelegenheit geben müssen, entweder die Verhaltensauffälligkeit des Tieres zu „heilen“ oder aber ein anderes Pony ohne Verhaltensauffälligkeiten zu liefern.Landgericht Magdeburg Az. 2 S 117/11


Allgemeiner Rücktritt vom Pferdekauf


Als sein Pferd 6 Monaten nach dem Kauf an einem Sommerekzem erkrankte wollte ein Pferdebesitzer von seinem Kauf zurücktreten und erklärte dem Verkäufer gegenüber den Rücktritt. Er argumentiert, die unstreitige Erkrankung verschlechtere die Eignung des Pferdes als Wander- und Distanzpferd. Das Gericht sah die Voraussetzungen der sogenannten Beweislastumkehr als geben an, da es sich bei dem Verkäufer um einen gewerblichen Verkäufer und bei dem Käufer um eine Privatperson handelte. Der Verkäufer musste somit den Nachweis erbringen, dass das Pferd beim Kauf nicht schon erkrankt war. Diesen Beweis konnte der Verkäufer des Pferdes jedoch nachträglich nicht erbringen. Das Gericht entschied, dass der Pferdeverkäufer das Tier zurücknehmen muss und der Kauf rückabgewickelt werden muss. Es gab dem Käufer Recht. Oberlandesgericht Hamm.11 U 43/04

Reitlehrer muss nicht bei jedem Reitunfall haften
OLG Frankfurt/Main: Nicht jede Sorgfaltsmaßnahme verhindert Unfall

Nicht jede Pflichtverletzung eines Reitlehrers begründet bei einem Reitunfall einen Schadenersatzanspruch. Denn der Fehler des Reitlehrers muss immer auch direkt ursächlich mit dem Unfall zusammenhängen, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main in einem am Montag, 27. Mai 2013, bekanntgegebenen Urteil (Az.: 4 U 162/12).Frankfurt am Main (jur).


Bekannte Kissing-Spines bei Gefahrübergang schließen die Anwendung der Beweislastumkehr i.R.d. § 476 BGB nicht aus.

Das Landgericht Nürnberg-Fürth entschied u.a.:
Das Vorliegen von Kissing-Spines bei einem Pferd während dem Kaufabschlusses, , steht der Anwendbarkeit des § 476 BGB nicht entgegen wenn das aufgrund  konkreten Gegebenheiten beim Zeitpunkt des Gefahrüberganges des Pferdes eine mehr als 50%-ige Wahrscheinlichkeit dafür begründet war, dass sich bei dem Pferd in der näheren Zukunft klinische Symptome einstellen werden.Der Vertrag einer allein vom Käufer in Auftrag gegebene Ankaufsuntersuchung entfaltet keine Schutzwirkung gegenüber dem Verkäufer.
LG Itzehoe,AZ 3 O 314/08

Allgemeine Geschäftsbedingungen

BGH, Urteil vom 24.02.2010 – VIII ZR 71/09: Bei den vom Veranstalter einer Auktion gestellten Auktionsbedingungen handelt es sich um AGB, die der Inhaltskontrolle nach § 307 ff. BGB unterliegen. Wenn ein Gewährleistungsausschluss auch Sachmängel erfasst, die nicht in der Abweichung von vereinbarten Beschaffenheitsmerkmalen bestehen und Schadensersatzansprüche des Pferdekäufers wegen Körper- und Gesundheitsschäden infolge eines Mangels sowie sonstige mangelbedingter Schäden, die auf grobem Verschulden des Beklagten oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, dann ist für derartige Schäden ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung in AGB gemäß § 309 Nr. 7 a, b BGB unwirksam. Da die Klausel derartige Schäden nicht ausnimmt und die darin liegende unangemessene Benachteiligung des Pferdekäufers nicht durch Abtrennung eines unwirksamen Klauselteiles behoben werden kann, ist der vorgesehene Gewährleistungsausschluss insgesamt gemäß § 309 Nr. 7 a, b BGB unwirksam.

 

BGH, Urteil vom 19.09.2007 – VIII ZR 141/06: Haftungsausschluss durch AGB: Auf vorformulierte Verträge sind die §§ 305 ff. BGB anzuwenden. Ein Haftungsausschluss, der sich auf eine zugesicherte Eigenschaft bezieht, ist bereits wegen § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam, da ansonsten wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so eingeschränkt werden, dass die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet ist. Eine Klausel, mit der Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels der Sache verkürzt werden, ist wegen Verstoßes gegen die Klauselverbote des § 309 Nr. 7 a, b BGB insgesamt unwirksam, wenn die in diesen Klauselverboten bezeichneten Schadensersatzansprüche nicht ausgenommenen werden. Dies gilt bei einer solchen umfassenden Freizeichnung, nach der die Haftung auch für Körper- und Gesundheitschäden und für sonstige Schäden auch bei grobem Verschulden ausgeschlossen ist, wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners nicht nur im Verbrauchsgüterkauf.

 

BGH, Urteil vom 15. November 2006 - VIII ZR 3/06: Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, mit der die gesetzliche Verjährungsfrist für die Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels der verkauften Sache abgekürzt wird, ist wegen Verstoßes gegen die Klauselverbote des § 309 Nr. 7 a, b BGB insgesamt unwirksam, wenn die in diesen Klauselverboten bezeichneten Schadensersatzansprüche nicht von der Abkürzung der Verjährungsfrist ausgenommen werden.

 

BGH ZIP 2005, 1604: AGB liegen nach ständiger Rechtsprechung des BGH auch dann vor, wenn sie von einem Dritten für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sind, selbst wenn die Vertragspartei, die die Klausel stellt, sie nur in einem einzigen Vertrag verwenden will.

 

BGHZ 149, 89: Die in einem vom Vermieter gestellten Formularmietvertrag enthaltene Klausel „Führt ein Mangel des Mietobjektes zu Sach- oder Vermögensschäden, so haftet der Vermieter gegenüber dem Mieter für diese Schäden – auch aus unerlaubter Handlung – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit“ ist wegen Verstoßes gegen § 9 AGBG a. F. unwirksam. Die durch den Haftungsausschluss für einfache Fahrlässigkeit bewirkte Einschränkung der Instandhaltungspflicht gefährdet den Vertragszweck, weil sie Sachschäden umfasst, gegen die sich der Mieter nicht in zumutbarer Weise schützen kann.

 

BGHZ 89, 363: Eine Haftungsbeschränkung benachteiligt den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, wenn sie wesentliche Rechte, die sich aus der Natur des abgeschlossenen Vertrages ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet ist (§ 307 Nr. 2 BGB).

Ankaufsuntersuchung

OLG Hamm, Urteil vom 09.03.2010 – 19 U 140/09: Ein Rücktrittsrecht von einem bereits geschlossenen Pferdekaufvertrag ist unverzüglich nach Kenntnis des Befundes der Ankaufsuntersuchung auszuüben, das heißt in der Regel binnen zwei Wochen. Anderenfalls können Gewährleistungsansprüche wegen bei der Ankaufsuntersuchung festgestellter Mängel nicht mehr geltend gemacht werden.

Anfängerpferd

AG Husum, Urteil vom 14.10.2003, Az. 2 C 202/03: Es ist ein Unterschied, ob als Beschaffenheit ein absolutes Anfängerpferd vereinbart wird oder lediglich die Eignung als Anfängerpferd: Ein Sachmangel liegt nach § 434 BGB dann vor, wenn die Sache, hier das Pferd F, bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Als Beschaffenheitsvereinbarung ist dabei vom Kläger nicht bewiesen, dass F ein „absolutes Anfängerpferd“ zu sein habe. Entsprechendes hat zwar die Zeugin H bekundet, das Gericht folgt den Mitteilungen dieser Zeugin jedoch nicht. Gegen die Richtigkeit der Bekundungen der Zeugin spricht, dass die Ehefrau des Klägers, die Zeugin A, entsprechendes nicht bestätigt hat. Sie hat lediglich mitgeteilt, der Kläger habe das Thema angesprochen, ob F ein Anfängerpferd sei. Die Beklagte habe daraufhin Beispiele genannt. Das Gericht geht deshalb davon aus, dass als Beschaffenheitsvereinbarung der Parteien lediglich vereinbart wurde, dass F für Anfänger geeignet sei. Bei einer Gesamtwürdigung der Aussagen sämtlicher Zeugen spricht sehr viel dafür, dass bei F die Verhaltensauffälligkeiten erst nach dem Umzug auf die Weide im Raume S eintraten, vorher sie tatsächlich das ruhige und etwas lahme Pferd war. Daraus folgt aber, dass im Zeitpunkt der Übergabe F tatsächlich als Anfängerpferd geeignet war.

Arglist

BGH, Urteil vom 9. Januar 2008 - VIII ZR 210/06: Der Käufer ist im Regelfall berechtigt, den Kaufpreis sofort - ohne vorherige Fristsetzung zur Nacherfüllung - zu mindern, wenn der Verkäufer ihm einen Mangel bei Abschluss des Kaufvertrages arglistig verschwiegen hat. In einem solchen Fall ist die für die Beseitigung eines Mangels erforderliche Vertrauensgrundlage in der Regel auch dann beschädigt, wenn die Mangelbeseitigung durch einen vom Verkäufer zu beauftragenden Dritten vorzunehmen ist.


BGH, Beschl. vom 08.12.2006 – V ZR 249/05: Ein die sofortige Rückabwicklung des Kaufvertrages rechtfertigendes Interesse des Käufers bzw. ein entsprechendes Interesse, ohne vorherige Fristsetzung Schadensersatz statt der Leistung verlangen zu können, ist im Regelfall anzunehmen, wenn der Verkäufer dem Käufer den Mangel arglistig verschwiegen hat.

 

BGH NJW RR 2003, 989: Ein arglistiges Verschweigen setzt keine Frage des Verkäufers, sondern lediglich voraus, dass der Verkäufer den Fehler kennt und ihn zumindest für möglich hält und zugleich weiß oder doch damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer den Fehler nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte. Unter diesen Umständen musste der Kläger ungefragt aufgeklärt werden.

 

BGHZ 117, 363, 368; NJW 1992, 1953: Ein Verkäufer handelt auch dann arglistig, wenn er einen Fehler für möglich hält und gleichzeitig billigend in Kauf nimmt, dass der Vertragspartner den Fehler nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte.

 

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.04.2006 – 14 U 213/03: Das arglistige Verschweigen eines Mangels im Sinne des § 444 BGB setzt voraus, dass der Verschweigende den Mangel kennt oder zumindest bedingter Vorsatz vorliegt.

 

OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.05.2004 – 1 U 10/04, NJW 2004, 2456: Ein Verkäufer handelt auch dann arglistig, wenn er einen Fehler für möglich hält und gleichzeitig billigend in Kauf nimmt, dass der Vertragspartner den Fehler nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte.

 

OLG Naumburg, Urteil vom 24.02.2004 – 11 U 94/03, NJW 2004, 2022: Ein arglistigesVerschweigen setzt keine Frage des Verkäufers, sondern lediglich voraus, dass der Verkäufer den Fehler kennt und ihn zumindest für möglich hält und zugleich weiß oder doch damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer den Fehler nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte (BGH NJW RR 2003, 989). Unter diesen Umständen musste der Kläger ungefragt aufgeklärt werden.

Aufklärungspflicht

BGH, Urteil vom 16.06.2004 – VIII ZR 303/03 (LG Freiburg) = NJW 2004, 2301: Die Aufklärungs- und Beratungspflicht des Verkäufers beschränkt sich auch im Fachhandel auf diejenigen für den ihm bekannten Verwendungszweck bedeutsamen Eigenschaften des Kaufgegenstands, die er kennt oder kennen muss. Eine Pflicht zur Erkundung beim Hersteller über die Eigenschaften des Kaufgegenstands trifft den Verkäufer nur dann, wenn er aufgrund konkreter Anhaltspunkte Zweifel an der Eignung der Ware für die vom Käufer beabsichtigte Verwendung hat oder haben muss

Aufwendungsersatz

BGH, Urteil vom 7. Dezember 2005 - VIII ZR 126/05: Auch beim Kauf oder Tausch eines Reitpferdes kommt ein Anspruch des Käufers auf Schadensersatz statt der Leistung wegen eines behebbaren Mangels des Pferdes grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn der Erwerber dem Veräußerer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat (im Anschl. an BGH, Urteil vom 22. Juni 2005 - VIII ZR 1/05, ZGS 2005, 433). Scheitert ein Anspruch des Käufers auf Schadensersatz statt der Leistung wegen eines Mangels daran, dass der Verkäufer die Verletzung der Pflicht zur Verschaffung einer mangelfreien Sache nicht zu vertreten hat, so kann der Käufer die Kosten, die ihm dadurch entstanden sind, dass er den Mangel selbst beseitigt hat, auch dann nicht nach § 326 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 BGB in Höhe der ersparten Aufwendungen des Verkäufers zur Mangelbeseitigung ersetzt verlangen, wenn es ihm aus besonderen Gründen nicht zuzumuten war, dem Verkäufer zuvor Gelegenheit zur Nacherfüllung zugeben (im Anschl. an BGH, Urteil vom 23. 2. 2005 - VIII ZR 100/04).

Auktion

BGH, Urteil vom 24.02.2010 – VIII ZR 71/09: Bei den vom Veranstalter einer Auktion gestellten Auktionsbedingungen handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die der Inhaltskontrolle nach § 307 ff. BGB unterliegen. Wenn ein Gewährleistungsausschluss auch Sachmängel erfasst, die nicht in der Abweichung von vereinbarten Beschaffenheitsmerkmalen bestehen und Schadensersatzansprüche des Pferdekäufers wegen Körper- und Gesundheitsschäden infolge eines Mangels sowie sonstige mangelbedingter Schäden, die auf grobem Verschulden des Beklagten oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, dann ist für derartige Schäden ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß § 309 Nr. 7 a, b BGB unwirksam. Da die Klausel derartige Schäden nicht ausnimmt und die darin liegende unangemessene Benachteiligung des Pferdekäufers nicht durch Abtrennung eines unwirksamen Klauselteiles behoben werden kann, ist der vorgesehene Gewährleistungsausschluss insgesamt gemäß § 309 Nr. 7 a, b BGB unwirksam. (Vgl. auch BGH, Urteil vom 15.11.2006 – VIII ZR 3/06, NJW 2007, 674)

 

BGH, Urteil vom 24.02.2010 – VIII ZR 71/09 (in Fortführung von BGH, Urteil vom 09.11.2005 – VIII ZR 116/05. NJW, 613): Die Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf und damit auch die Beweislastumkehr des § 476 BGB sind nach § 474 Abs. 1 Satz 2 BGB unanwendbar, wenn eine gebrauchte Sache in einer öffentlichen Versteigerung (§ 383 Abs. 3 BGB) verkauft wird, an der eine persönliche Teilnahme möglich ist. Für eine öffentliche Versteigerung reicht es aus, dass die Versteigerung von einem öffentlich bestellten Versteigerer im Sinne des § 34 b Abs. 5 GewO durchgeführt wird. Der Begriff der öffentlichen Versteigerung im Sinne von § 383 Abs. 3, § 474 Abs. 1 Satz 2 BGB setzt nicht voraus, dass ein nach § 34 b Abs. 5 GewO öffentlich bestellter Versteigerer, der eine Auktion durchführt, auch Veranstalter der Auktion ist.

 

AG Schleswig, Urteil vom 30.07.2010 – 21 C 1260/06: Der Versteigerer ist nach §§ 1, 8 Versteigerungsverordnung verpflichtet, den Namen des Einlieferers eines Pferdes (und damit des Verkäufers) in einem schriftlichen Vertrag festzuzuhalten und darüber Buch zu führen. Verschleiert er gegenüber dem Käufer den wahren Einlieferer und verzögert er dadurch die Geltendmachung berechtigter Gewährleistungsansprüche, macht er sich aufgrund dieser Pflichtverletzung gegenüber dem Käufer schadensersatzpflichtig.

Beschaffenheit

BGH, Urteil vom 29.11.2006 – VIII ZR 92/06: Mit der Übernahme der Garantie für die Beschaffenheit einer Sache im Sinne des § 444 Alt. 2 BGB durch den Verkäufer ist - ebenso wie mit der Übernahme einer Garantie im Sinne des § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB - zumindest auch die Zusicherung einer Eigenschaft der Sache nach früherem Recht (§ 459 Abs. 2 BGB a.F.) gemeint. Sind in einem Kaufvertrag zugleich eine bestimmte Beschaffenheit der Kaufsache und ein pauschaler Ausschluss der Sachmängelhaftung vereinbart, so ist dies regelmäßig dahin auszulegen, dass der Haftungsausschluss nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit (§ 434 Absatz 1 Satz 1 BGB), sondern nur für solche Mängel gelten soll, die darin bestehen, dass die Sache sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (§ 434 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 BGB) bzw. sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und keine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 BGB).


OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.04.2006 – 14 U 213/03: Nach der Neuregelung des Kaufrechts ist gemäß § 434 Abs. 1 S. 1 BGB die Sache bei vereinbarter Beschaffenheit zwar auch dann mangelfrei, wenn eine Eignung für den bestimmungsgemäßen Gebrauch oder die gewöhnliche Verwendung nicht vorliegt.

 

LG Itzehoe 4 S 137/02, Beschluss vom 28.02.2003: Die Beschaffenheitsvereinbarung geht der Eignung für den vertraglichen Verwendungszweck vor. Wenn die Beschaffenheitsvereinbarung der Eignung widerspricht, hat die Beschaffenheitsvereinbarung Vorrang. Liegt eine Beschaffenheitsvereinbarung vor, dann kommt es auf öffentliche Äußerungen des Verkäufers nicht mehr an.das Gericht wörtlich: „Das Gericht geht vorliegend davon aus, dass die Parteien sich über den Kauf eines lebhaften, lauffreudigen Tieres geeinigt haben. Die Klägerin hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht selbst zugestanden, ein „fleißiges Pony“ gesucht zu haben, welches „nach vorne geht“ und „keine Schlaftablette“ ist. Auch die Beklagte zu 1) hat erklärt, die Klägerin habe ein „sporttaugliches Pony“ gewünscht. ( … ). Damit aber haben die Parteien nach Auffassung des Gerichts zugleich eine Einigung darüber erzielt, dass das Tier nicht „von jedermann zu reiten ist“. „Von jedermann zu reiten“ ist nach Auffassung des Gerichts nicht im wörtlichen Sinne zu verstehen. Es dürfte aber erfordern, dass bereits ein unerfahrener Reiter mit einigen Grundkenntnissen, aber ohne nennenswerte Reitpraxis das Tier führen und regulieren kann. Dies ist aber naturgemäß ausgeschlossen, wenn ein Pferd nachweislich ein besonders bewegliches und lebhaftes Wesen besitzt. Ein lauffreudiges und temperamentfreudiges Pony mit deutlichem Araberanteil setzt reiterische Fähigkeiten voraus, welche bei einem völligen Reitanfänger nicht vorliegen können. Die Kinder der Klägerin besitzen keinerlei Reiterfahrung, wie die Klägerin selbst einräumt. Dass sie solch ein Tier nicht beherrschen können, erscheint dem Gericht als selbstverständlich. ( … ). Auch die Klägerin wusste, dass das von ihr gewünschte „sporttaugliche Pony“ als Reittier für ihre Kinder ungeeignet, mithin nicht von jedermann zu reiten war. Die Beklagten hatten jedenfalls keinen Anlass, die Klägerin hierüber aufzuklären. Denn die Klägerin war ihnen gegenüber als erfahrene Reiterin aufgetreten. Nach Aussage der Beklagten zu 1) im Termin zur mündlichen Verhandlung am 14.08.2002 hatte die Klägerin ihr gegenüber behauptet, L, M und S geritten zu sein. Diese Behauptung hat die Klägerin nicht bestritten. ( … ) Indem sich die Parteien somit übereinstimmend darauf einigten, mit der Stute F ein lebhaftes Tier veräußern zu wollen, kommt es auf den Inhalt der Zeitungsanzeige nicht mehr an. Denn Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 1 S. 3 BGB), sind eben nur dann für die Mangelhaftigkeit einer verkauften Sache von Bedeutung, wenn keine Beschaffenheit im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 1 vereinbart ist. Insoweit entspricht das Pony den vereinbarten Eigenschaften. (.....) Es wäre (.....) dann als mangelhaft einzustufen, wenn es nicht nur ein wildes Temperament hätte, sondern aufgrund schwerwiegender charakterlicher Mängel auch für einen erfahrenen Reiter als vollkommen unkontrollierbar einzustufen wäre. (.....) Die Beweislast hierfür träfe die Klägerin. ( … ) Zum einen vermutet § 476 BGB nämlich lediglich, dass ein später auftretender Mangel bereits im Augenblick des Gefahrüberganges vorhanden war. Damit kehrt er keineswegs die Beweislast für das Bestehen eines Mangels um, wie die Klägerin meint. Zum anderen ist diese Vorschrift nach Auffassung des Gerichts auf den Tierkauf nicht anwendbar. Denn die Vermutung des § 476 BGB greift nicht ein, wenn sie bereits mit der Art der verkauften Sache unvereinbar ist. Dies ist hier der Fall. Ein Pferd ist ein Lebewesen und keine Maschine. Anders als bei einer Sache wird das Verhalten eines Tieres (§ 90 a BGB) in hohem Maße von Umständen aus der unmittelbaren Umgebung des Tieres beeinflusst.“

 

AG Husum, Urteil vom 14.10.2003, Az. 2 C 202/03: Es ist ein Unterschied, ob als Beschaffenheit ein absolutes Anfängerpferd vereinbart wird oder lediglich die Eignung als Anfängerpferd: Ein Sachmangel liegt nach § 434 BGB dann vor, wenn die Sache, hier das Pferd F, bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist. Als Beschaffenheitsvereinbarung ist dabei vom Kläger nicht bewiesen, dass F ein „absolutes Anfängerpferd“ zu sein habe. Entsprechendes hat zwar die Zeugin H bekundet, das Gericht folgt den Mitteilungen dieser Zeugin jedoch nicht. Gegen die Richtigkeit der Bekundungen der Zeugin spricht, dass die Ehefrau des Klägers, die Zeugin A, entsprechendes nicht bestätigt hat. Sie hat lediglich mitgeteilt, der Kläger habe das Thema angesprochen, ob F ein Anfängerpferd sei. Die Beklagte habe daraufhin Beispiele genannt. Das Gericht geht deshalb davon aus, dass als Beschaffenheitsvereinbarungder Parteien lediglich vereinbart wurde, dass F für Anfänger geeignet sei. ( … ) Bei einer Gesamtwürdigung der Aussagen sämtlicher Zeugen spricht sehr viel dafür, dass bei F die Verhaltensauffälligkeiten erst nach dem Umzug auf die Weide im Raume S eintraten, vorher sie tatsächlich das ruhige und etwas lahme Pferd war. Daraus folgt aber, dass im Zeitpunkt der Übergabe F tatsächlich als Anfängerpferd geeignet war.

Ersatzlieferung beim Pferdekauf

OLG Celle vom 07.04.2014 20 - U 29/13: Beim Kauf eines Reitpferdes ist eine Ersatzlieferung nach dem Parteiwillen dann keine taugliche Form der Nacherfüllung, wenn das verkaufte Pferd zu Therapiezwecken dienen sollte und die Käuferin besondere Sicherheitsinteressen im Hinblick auf den geplanten Umgang des Tieres mit Kindern hat. Der Umstand, dass sich die Parteien nachträglich in Verhandlungen über die Lieferung eines anderen Tieres begeben haben, darf nicht schematisch als Indiz für einen schon bei Vertragsschluss vorhandenen Parteiwillen, eine Nachlieferung zuzulassen, herangezogen werden. Nachträgliche Verhandlungen über eine Ersatzlieferung können vielmehr auch Ausdruck des Bemühens um eine außergerichtliche Lösung des Streits sein, ohne dass die Käuferseite an das Angebot eines Ersatzpferdes gebunden sein sollte. Nach gefestigter Rechtsprechung steht allein der Umstand, dass es sich um einen Stückkauf einer (gebrauchten) Sache handelt, einem Nachlieferungsanspruch des Käufers gemäß § 437 Nr. 1 BGB und damit korrelierend einem Andienungsrecht des Verkäufers, bevor die Abwicklung des Vertrags aufgrund weiterer Gewährleistungsrechte begehrt werden kann, nicht generell entgegen. Entscheidend ist, ob nach dem durch Auslegung zu ermittelnden Willen der Vertragsparteien bei Vertragsschluss die Kaufsache im Falle Ihrer Mangelhaftigkeit durch eine gleichartige und gleichwertige ersetzt werden kann. Jedenfalls ist in der Regel davon auszugehen, dass die Parteien eine Nachlieferung nicht als geeignete Mangelbeseitigung angesehen haben (so auch OLG Hamm vom 05.06.2012, Az.: 19 U 132/11). Dieser Ansicht entsprechen die gesetzgeberischen Motive (vgl. BT-Drucks. 14/6040, S.232; vgl. auch Vorbemerkung 16 zur Verbrauchsgüterkauf-Richtlinie 1999/44/EG: „Gebrauchte Güter können aufgrund ihrer Eigenart im Allgemeinen nicht ersetzt werden.“). Gemäß § 347 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 BGB sind nur notwendige Verwendungen zu ersetzen. Verwendungen sind Vermögensaufwendungen, die der Sache zugutekommen, in dem sie ihrer Erhaltung dienen. Sie sind notwendig, wenn sie zur Erhaltung oder ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Sache erforderlich sind; also der Eigentümer bzw. Rückgewährgläuiger sie sonst hätte machen müssen. Kosten, die den Gebrauch der Sache ermöglichen (z.B. Kauf eines Sattels), stellen keine notwendigen Verwendungen dar, da sie nicht der Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung des Pferdes dienen. Gleiches gilt für die Kosten der Haftpflichtversicherung eines Pferdes. Diese Kosten dienen nicht zur Erhaltung des Pferdes, sie hätten auch nicht zwingend von Verkäuferseite sonst aufgewendet werden müssen. Sie bezwecken vielmehr allein den Schutz der Käuferseite persönlich, um der Tierhalterhaftung aus § 833 BGB zu begegnen. Nach § 347 BGB ersatzfähige Verwendungen können auch nicht als sog. „Sowieso-Kosten“ von der Erstattung ausgeschlossen sein. Eine Übertragung der für das Schadensersatzrecht entwickelten Grundsätze der „Sowieso-Kosten“ auf den Verwendungsersatzanspruch scheidet nämlich aus, weil die Erstattungsregelung des § 247 Abs. 2 BGB dann praktisch leerliefe. Der Anspruch ist letztlich gerade darauf gerichtet, Verwendungen, die der Sache zugutekommen und die bei Bestand des Vertrags natürlich dem Erwerber genutzt hätten, zu erstatten, soweit sie bei einer ex ante-Sicht für notwendig erachtet werden durften.

Handeln (bzw. Reiten) auf eigene Gefahr

BGH vom 30.04.2013 - VI ZR 13/12 Das Reiten eines Pferdes ohne Einverständnis des Halters führt nach einem Reitunfall grundsätzlich nicht zu einem Haftungsausschluss des Pferdehalters aus dem Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr durch den Reiter. Eine Haftung nach § 833 BGB als Tierhalter ist nicht davon abhängig, ob dieser sein Einverständnis zum Reiten gegeben hat oder nicht. Vielmehr greift die Tierhalterhaftung auch bereits dann ein, wenn sich eine Person einem Tier unbefugt nähert. Ein Haftungsausschluss wegen Handelns auf eigene Gefahr kommt generell nur in engen Ausnahmefällen in Betracht. So zum Beispiel dann, wenn der Geschädigte sich mit der Übernahme des Pferdes oder der Annäherung an dieses bewusst, d.h. bei vollem Bewusstsein der besonderen Gefährlichkeit, einer Gefahr aussetzt, die über die normalerweise mit dem Reiten oder der Nähe zu einem Pferd verbundenen Gefahren hinausgeht. Eine solche besondere Gefahr ist etwa dann anzunehmen, wenn ein Pferd erkennbar böser Natur ist, erst eingeritten werden muss oder wenn der Ritt als solcher spezifischen Gefahren unterliegt (z.B. beim Springen oder einer Fuchsjagd). Jedoch ist das fehlende Einverständnis zum Reiten im Rahmen der Prüfung eines Mitverschuldens des Reiters gemäß § 254 BGB zu berücksichtigen. Im konkreten Fall ging es um eine Schmerzensgeldforderung wegen Oberkieferfraktur und Schädelplatzwunde in Höhe von 20.000 €.

Mangel

BGH vom 15.01.2014 - VIII ZR 70/13: Tritt eine Beeinträchtigung (im konkreten Fall ein vorübergehendes Lahmen des Pferdes aufgrund einer Fesselträgerschenkelverletzung) unstreitig nach Gefahrübergang auf, kann diese gleichwohl (als „Weiterfresserschaden“) auf einer vertragswidrigen Ist-Beschaffenheit beruhen, die ihrerseits als Sachmangel („Grundmangel“) in Betracht kommt. Dies gilt etwa in dem Fall, in dem der Sachverständige feststellt, dass neben der Möglichkeit eines akuten Unfallgeschehens (nach Gefahrübergang) eine solche durch chronische Überbeanspruchung hervorgerufene, latente Vorschädigung (ggf. bereits vor Gefahrübergang) wahrscheinlich ist, die bereits bei gewöhnlicher Belastung des Pferdes zur akuten Verletzung des Pferdes geführt haben kann. Der Käufer muss beim Verbrauchsgüterkauf beweisen, dass binnen sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel aufgetreten ist. Gelingt ihm der Beweis, greift die Vermutung des § 476 BGB ein, dass dieser Mangel im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs bereits vorlag. Beruft sich der Käufer in einem solchen Fall darauf, dass der nach Gefahrenübergang sichtbar gewordene Mangel auf einer Ursache beruht, die ihrerseits einen vertragswidrigen Zustand darstellt, so muss er dies beweisen. Kann der Käufer aber nun tatsächlich beweisen, dass der sichtbare Mangel („Weiterfresserschaden“) auf einem - latenten - Mangel („Grundmangel“) beruht, so greift zu seinen Gunsten auch insoweit die Vermutung (Beweislastumkehrregel) des § 476 BGB ein, dass dieser latente Mangel bereits bei Gefahrenübergang vorlag. Der Gefahrübergang nach § 446 BGB tritt zwar grundsätzlich mit der Übergabe der Kaufsache an den Käufer ein. Dies erfordert aber nicht notwendig die Einräumung des unmittelbaren Besitzes. Eine Übergabe kann vielmehr auch dadurch erfolgen, dass dem Käufer auf Veranlassung des Verkäufers der mittelbare Besitz an dem Kaufgegenstand verschafft wird, sofern dies beim Kauf oder später (etwa durch schriftlichen oder konkludenten Ausbildungs- oder Einstellvertrag) vereinbart wird.

Öffentliche Versteigerung (siehe Auktion)

Pflicht zu eigenen Nachforschungen / Sorgfaltspflicht des Pferdekäufers

BGH vom 20.02.2013 - VIII ZR 40/12: Bei einem gemäß Kaufvertrag für die Dressur geeigneten Wallach (im konkreten Fall sollte das Pferd bis Dressur M geeignet sein) begründet das Vorliegen einer Schädigung des linken hinteren Sprunggelenks (Arthritis) einen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags. Der Umstand allein, dass ein Sportpferd für Turniere gekauft wird und sich der Käufer selbst als "Pferdeliebhaber" bezeichnet, erlaubt noch keinen tragfähigen Rückschluss auf eine nähere Sachkenntnis des Käufers im Hinblick auf Erkrankungen des Bewegungsapparats bei Pferden. Einem Pferdekäufer kann es im Allgemeinen nicht als Sorgfaltsverstoß angelastet werden, wenn er sich auf die Angaben des Verkäufers zum Kaufgegenstand verlässt und deshalb keine eigenen Nachforschungen anstellt. Der Umstand, dass ein Käufer im Rahmen des Pferdekaufs von einer Chip-Entfernung Kenntnis erlangt, bietet für sich keinen Anlass, gesundheitliche Beeinträchtigungen des Pferdes in Erwägung zu ziehen und deshalb auf eine tierärztliche Ankaufsuntersuchung bestehen oder zumindest Einsicht in die Operationsunterlagen verlangen zu müssen.